Lexipedia

801.301

Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter *

vom 12.09.2000 (Stand 30.08.2005)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Name und Trägerschaft

Der Fonds für das Alter (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. *

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt:

  1. die Förderung «Betreutes Wohnen im Alter»;
  2. die Unterstützung von Massnahmen der Tagespflege inkl. Infrastrukturen;
  3. Beiträge an die Freizeitgestaltung und Animation im Altersbereich;
  4. Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;
  5. Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme von Haushaltshilfen;
  6. Beiträge an Projekte der Gesundheitsförderung.

Art. 3 Fondsvermögen

In den Fonds für das Alter sind die Mittel des Freibettenfonds, des Fonds für Armenunterstützung, des Fonds Bürgerheim, des Fonds Pflegeheim, Testate und Schenkungen sowie deren Zinserträge integriert worden. *

Der Fonds wird geäufnet durch:

  1. den Vermögensertrag;
  2. zweckbestimmte Zuwendungen.

Art. 4 Organe

Organe des Fonds sind:

  1. die Standeskommission;
  2. das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt);
  3. die Landesbuchhaltung.

Art. 5 Zuständigkeiten

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.

Sie beschliesst:

  1. über die Unterstützung von Projekten;
  2. über Beiträge in Härtefällen.

Das Departement behandelt die eingehenden Gesuche, erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln. *

Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 6 * Ausnahmen

Der Departementsvorsteher[1] kann jährlich über einen Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- in eigener Kompetenz zu Gunsten von Projekten beschliessen.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.09.2000 12.09.2000 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 Abs. 1, b) eingefügt -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 6 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.09.2000 12.09.2000 Erstfassung -
Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 3 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 4 Abs. 1, b) 30.08.2005 30.08.2005 eingefügt -
Art. 5 Abs. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 6 30.08.2005 30.08.2005 geändert -