Der Fonds für Alterseinrichtungen im Feuerschaukreis ist ein zweckgebundes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
801.302
Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Alterseinrichtungen im Feuerschaukreis
Präambel
gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von neuen und bestehenden Einrichtungen für ältere Personen auf dem Gebiet der Feuerschaugemeinde Appenzell, insbesondere mit Beiträgen an den Bau, Unterhalt oder Betrieb.
Art. 3 Fondsvermögen
In den Fonds werden die jährlichen Zahlungen der Carl Sutter-Stiftung an den Kanton Appenzell I.Rh. gemäss Vertrag zwischen der Carl Sutter-Stiftung und dem Kanton vom 28. November 2014 sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.
Ferner können dem Fonds weitere dem Fondszweck dienende Zuwendungen wie Spenden oder Testate zugewiesen werden.
Art. 4 Organisation
Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und beschliesst über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement erarbeitet die Entscheidgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln.
Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen und veranlasst Auszahlungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Inkrafttreten des Baurechtsvertrags vom 28. November 2014 zwischen der Carl Sutter-Stiftung, dem Kanton Appenzell I.Rh. und den Bezirken Appenzell, Schwende und Rüte betreffend die Liegenschaft Schaies in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.2014 | 16.12.2014 | Erlass | Erstfassung | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.2014 | 16.12.2014 | Erstfassung | - |