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801.302

Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Alterseinrichtungen im Feuerschaukreis

vom 16.12.2014 (Stand 16.12.2014)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Fonds für Alterseinrichtungen im Feuerschaukreis ist ein zweckgebundes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von neuen und bestehenden Einrichtungen für ältere Personen auf dem Gebiet der Feuerschaugemeinde Appenzell, insbesondere mit Beiträgen an den Bau, Unterhalt oder Betrieb.

Art. 3 Fondsvermögen

In den Fonds werden die jährlichen Zahlungen der Carl Sutter-Stiftung an den Kanton Appenzell I.Rh. gemäss Vertrag zwischen der Carl Sutter-Stiftung und dem Kanton vom 28. November 2014 sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.

Ferner können dem Fonds weitere dem Fondszweck dienende Zuwendungen wie Spenden oder Testate zugewiesen werden.

Art. 4 Organisation

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und beschliesst über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen.

Das Gesundheits- und Sozialdepartement erarbeitet die Entscheidgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln.

Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen und veranlasst Auszahlungen.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Inkrafttreten des Baurechtsvertrags vom 28. November 2014 zwischen der Carl Sutter-Stiftung, dem Kanton Appenzell I.Rh. und den Bezirken Appenzell, Schwende und Rüte betreffend die Liegenschaft Schaies in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
16.12.2014 16.12.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 16.12.2014 16.12.2014 Erstfassung -