Dieses Gesetz regelt Rechtsform, Aufgaben und Organisation des Gesundheitszentrums Appenzell.
810.000
Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell
(GGZ)
Präambel
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Struktur
Das Gesundheitszentrum ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons.
Das oberste Führungsorgan ist der Verwaltungsrat.
Art. 3 Aufgaben
Das Gesundheitszentrum erbringt Leistungen der medizinischen Versorgung und der Langzeitversorgung. Durch Leistungsauftrag können ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
- stationäre und ambulante Akutversorgung;
- Wohn-, Betreuungs- und Pflegeangebote;
- gemeinwirtschaftliche Leistungen.
Soweit dies mit dem Leistungsauftrag und der Eignerstrategie vereinbar ist, ist das Gesundheitszentrum in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei.
Art. 4 Grosser Rat
Der Grosse Rat:
- regelt die Grundsätze der Führungsorganisation des Gesundheitszentrums durch Verordnung;
- bewilligt im Budget die für den Leistungsauftrag erforderlichen Mittel;
- nimmt vom Jahresbericht Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung.
Art. 5 Standeskommission
Die Standeskommission:
- wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidium und den Vorsitz der Geschäftsleitung;
- regelt die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums;
- erteilt dem Gesundheitszentrum unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel den Leistungsauftrag;
- legt die Eignerstrategie des Kantons fest.
Art. 6 Departement
Das zuständige Departement:
- beaufsichtigt das Gesundheitszentrum;
- stellt der Standeskommission Antrag.
Art. 7 Personal
Für das Personal des Gesundheitszentrums gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regelungen wie für die Kantonsangestellten.
Der Verwaltungsrat kann davon durch Reglement abweichen; das Reglement bedarf der Genehmigung der Standeskommission.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Das Gesundheitszentrum übernimmt den Betrieb des Spitals und Pflegeheims Appenzell und des Bürgerheims Appenzell mit allen Rechten und Pflichten.
Das Gesundheitszentrum übernimmt innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrieb des Altersheims Torfnest, Oberegg. Die Standeskommission legt für die Übernahme das Erforderliche fest.
Art. 9 Änderung bestehenden Rechts
Das Spitalgesetz vom 27. April 2003 wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 29.04.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | --- |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.04.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | --- |