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810.000

Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell

(GGZ)

vom 29.04.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt Rechtsform, Aufgaben und Organisation des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2 Struktur

Das Gesundheitszentrum ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons.

Das oberste Führungsorgan ist der Verwaltungsrat.

Art. 3 Aufgaben

Das Gesundheitszentrum erbringt Leistungen der medizinischen Versorgung und der Langzeitversorgung. Durch Leistungsauftrag können ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

  1. stationäre und ambulante Akutversorgung;
  2. Wohn-, Betreuungs- und Pflegeangebote;
  3. gemeinwirtschaftliche Leistungen.

Soweit dies mit dem Leistungsauftrag und der Eignerstrategie vereinbar ist, ist das Gesundheitszentrum in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei.

Art. 4 Grosser Rat

Der Grosse Rat:

  1. regelt die Grundsätze der Führungsorganisation des Gesundheitszentrums durch Verordnung;
  2. bewilligt im Budget die für den Leistungsauftrag erforderlichen Mittel;
  3. nimmt vom Jahresbericht Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung.

Art. 5 Standeskommission

Die Standeskommission:

  1. wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidium und den Vorsitz der Geschäftsleitung;
  2. regelt die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums;
  3. erteilt dem Gesundheitszentrum unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel den Leistungsauftrag;
  4. legt die Eignerstrategie des Kantons fest.

Art. 6 Departement

Das zuständige Departement:

  1. beaufsichtigt das Gesundheitszentrum;
  2. stellt der Standeskommission Antrag.

Art. 7 Personal

Für das Personal des Gesundheitszentrums gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regelungen wie für die Kantonsangestellten.

Der Verwaltungsrat kann davon durch Reglement abweichen; das Reglement bedarf der Genehmigung der Standeskommission.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Das Gesundheitszentrum übernimmt den Betrieb des Spitals und Pflegeheims Appenzell und des Bürgerheims Appenzell mit allen Rechten und Pflichten.

Das Gesundheitszentrum übernimmt innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrieb des Altersheims Torfnest, Oberegg. Die Standeskommission legt für die Übernahme das Erforderliche fest.

Art. 9 Änderung bestehenden Rechts

Das Spitalgesetz vom 27. April 2003 wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Egress

cGS ---

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ---

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung ---