Diese Verordnung regelt die Organisationsform und Führungsstruktur des Gesundheitszentrums Appenzell.
810.010
Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell
(VGZ)
Präambel
gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über das Gesundheitszentrum Appenzell vom 29. April 2018 (GGZ),
Art. 1 Zweck
Art. 2 Organe
Das Gesundheitszentrum hat folgende Organe:
- Verwaltungsrat;
- Geschäftsleitung.
Art. 3 Verwaltungsrat a) Zusammensetzung
Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Finanzdepartement sind im Verwaltungsrat je mit einem Mitglied vertreten.
Bei der Besetzung des Verwaltungsrates ist darauf zu achten, dass das Fachwissen in Betriebswirtschaft, Medizin und Pflege, insbesondere für die Langzeitversorgung von Betagten, angemessen abgedeckt ist.
Der Vorsitz der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
Art. 4 b) Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre.
Art. 5 c) Aufgaben
Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Gesundheitszentrums. Er fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Zuständigkeit gilt.
Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Hauptaufgaben:
- strategische Führung des Gesundheitszentrums und Erteilung der nötigen Weisungen;
- Erlass eines Reglements über die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung;
- Wahlvorschlag für den Vorsitz und Ernennung der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung;
- Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;
- Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung;
- mehrjährige Leistungs-, Finanz- und Investitionsplanung einschliesslich Budgetantrag;
- Festlegung des Qualitätsmanagements.
- periodische Berichterstattung gegenüber der Standeskommission über seine Tätigkeit und den Stand der Zielerreichung.
Art. 6 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung nimmt die operative Führung des Gesundheitszentrums nach den Vorgaben des Verwaltungsrates wahr.
Art. 7 Infrastruktur
Der Kanton stellt dem Gesundheitszentrum die zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderliche bauliche Infrastruktur zur Verfügung.
Art. 8 Handlungsspielraum
Für die Belange des Gesundheitszentrums handeln dessen Organe. Sie sind innerhalb ihres Auftrags und unter Berücksichtigung der Eignerstrategie für Vertragsabschlüsse im Namen des Gesundheitszentrums zuständig.
Die Standeskommission kann für das Gesundheitszentrum ein Globalbudget festlegen und hierfür die Einzelheiten regeln, insbesondere die Verwendung nicht ausgeschöpfter Mittel.
Art. 9 Änderung bestehenden Rechts
Die Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.
In Art. 5 der Verordnung über die Departemente vom 26. März 2001 wird „Spital und Pflegeheim Appenzell“ ersetzt durch „Spitäler, Alters- und Pflegeheime“.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) am 1. Januar 2019 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 22.10.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | -- |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.10.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | -- |