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810.012

Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell

(StKB Entschädigung GGZ)

vom 18.12.2018 (Stand 01.12.2020)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Ausführung von Art. 5 lit. b des Gesetzes über das Gesundheitszentrum Appenzell vom 29. April 2018 (GGZ),

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2 Entschädigung Verwaltungsrat

Es werden folgende jährliche Entschädigungen ausbezahlt:

  1. Präsidium Fr. 24'000.--
  2. Mitglied mit Vorsitz in einem Ausschuss Fr. 9'000.--
  3. Mitglied Fr. 7'000.--

Zusätzlich werden nach Massgabe der Behördenverordnung Sitzungsgelder, Spesen und Entschädigungen für besondere Beanspruchungen bezahlt; letztere müssen durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert werden. *

Auf weitere Entschädigungen besteht kein Anspruch.

Art. 3 Entschädigung Geschäftsleitung

Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder fest.

Die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.

Die Löhne orientieren sich an den Kriterien und den Lohnstrukturen der entsprechenden Funktionsstufen der kantonalen Verwaltung sowie an der Marktüblichkeit.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
18.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung -
02.02.2021 01.12.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-4

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 18.12.2018 01.01.2019 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 02.02.2021 01.12.2020 geändert 2021-4