Dieser Beschluss regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung des Gesundheitszentrums Appenzell.
810.012
Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell
(StKB Entschädigung GGZ)
Präambel
in Ausführung von Art. 5 lit. b des Gesetzes über das Gesundheitszentrum Appenzell vom 29. April 2018 (GGZ),
Art. 1 Zweck
Art. 2 Entschädigung Verwaltungsrat
Es werden folgende jährliche Entschädigungen ausbezahlt:
- Präsidium Fr. 24'000.--
- Mitglied mit Vorsitz in einem Ausschuss Fr. 9'000.--
- Mitglied Fr. 7'000.--
Zusätzlich werden nach Massgabe der Behördenverordnung Sitzungsgelder, Spesen und Entschädigungen für besondere Beanspruchungen bezahlt; letztere müssen durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert werden. *
Auf weitere Entschädigungen besteht kein Anspruch.
Art. 3 Entschädigung Geschäftsleitung
Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder fest.
Die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.
Die Löhne orientieren sich an den Kriterien und den Lohnstrukturen der entsprechenden Funktionsstufen der kantonalen Verwaltung sowie an der Marktüblichkeit.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 18.12.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | - |
| 02.02.2021 | 01.12.2020 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | 2021-4 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.12.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | - |
| Art. 2 Abs. 2 | 02.02.2021 | 01.12.2020 | geändert | 2021-4 |