Die nachfolgenden Regelungen zur Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeitenden der vom Gesundheitszentrum Appenzell betriebenen Institutionen (nachfolgend "Arbeitgeber").
Die Arbeitszeitregelungen für die Kantonsangestellten, insbesondere Art. 21 PeV und Art. 33b, Art. 52 bis Art. 62b des Standeskommissionsbeschlusses zur Personalverordnung des Kantons Appenzell Innerhoden (abgekürzt StKB PeV) sowie die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz) sind nicht anwendbar.
Die Mitarbeitenden arbeiten in einem Jahresarbeitszeitmodell.
Die Jahresarbeitszeit bezweckt eine optimale Anpassung der Arbeitszeit an variable Arbeitsvolumen und eine flexiblere Arbeitsplanung und -organisation.
Für die Mitarbeitenden im Stundenlohn gelangen Art. 2, Art. 9, Art. 17 Abs. 3 und Art. 19 bis Art. 22 nicht zur Anwendung.