Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Sie gibt insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufgabe des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Gesundheits- und Sozialdepartment gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu tragen.