Das Gesundheits- und Sozialdepartement erhebt den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.
811.004
Standeskommissionsbeschluss über die Förderung der Pflegeausbildung
(StKB FöPf)
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich Pflege vom 16. Dezember 2022 sowie Art. 19 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998
Anhänge
I. Förderung der praktischen Ausbildung
Art. 1 Bedarfsplanung
Art. 2 Ausbildungsverpflichtung
Zur praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH sind verpflichtet:
- Spitäler und Pflegeheime mit Standort im Kanton;
- Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege, die über eine Betriebsbewilligung des Kantons verfügen und im Kanton Pflegeleistungen von mindestens 10'000 Stunden pro Jahr leisten.
Institutionen mit einer Ausbildungsverpflichtung können sich zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.
Art. 3 Ausbildungskapazitäten
Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen fest.
Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.
Art. 4 Ausbildungskonzept
Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ein Ausbildungskonzept ein.
Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktualisieren.
Erreicht die Anzahl der Ausbildungsplätze die nach Art. 3 berechneten Ausbildungskapazitäten nicht, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazitäten darzulegen.
Art. 5 Beitrag pro Ausbildungsplatz
Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der Ausbildungsplätze mit Fr. 300.-- für jede im Vorjahr geleistete Praktikumswoche.
Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die im Vorjahr von auszubildenden Pflegefachpersonen geleistet worden sind.
Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen Unterlagen beim Gesundheits- und Sozialdepartement einzureichen. Der Anspruch auf Beiträge erlischt mit dem unbenutzten Ablauf der Frist.
Art. 6 Beiträge für besondere Massnahmen
Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten:
- Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten;
- Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen;
- Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung.
Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Grossen Rat.
II. Beiträge an Höhere Fachschulen
Art. 7 Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen
Der Kanton kann sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Höheren Fachschulen beteiligen.
Das Erziehungsdepartement sorgt für die Koordination der Förderung mit den beteiligten Kantonen und Schulen.
Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind durch die Standeskommission zu genehmigen.
III. Ausbildungsbeiträge
Art. 8 Unterstützte Ausbildungsgänge
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben bis zur Vollendung des 54. Lebensjahrs einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen:
- Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF;
- Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Abschluss Bachelor of Science in Pflege.
Art. 9 Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie:
- einen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF belegen und
- seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.
Art. 10 Beitragshöhe
Der Ausbildungsbeitrag beträgt:
- für Personen, die einen Ausbildungsgang vollzeitlich belegen: Fr. 1'000.-- pro Monat;
- für Personen, die einen Ausbildungsgang teilzeitlich belegen: Fr. 750.-- pro Monat.
Wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Ausbildungsbeitrag um die Hälfte.
Art. 11 Beitragsgewährung
Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Gesundheits- und Sozialdepartement einzureichen.
Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat, der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden keine Beiträge für zurückliegende Zeiträume ausgerichtet.
Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigen monatlich ausbezahlt.
Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf Ende des laufenden Monats.
Art. 12 Mitwirkungspflicht
Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat der zuständigen Stelle unaufgefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können.
Art. 13 Stipendienrechtliche Koordination
Ausbildungsbeiträge nach diesem Beschluss sind im Rahmen eines allfälligen Gesuchs nach dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge nicht als Einkünfte anzurechnen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Rückerstattung
Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.
Bei unterjährigem Ausbildungsabbruch sind die Beiträge anteilmässig zurückzuerstatten.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement verfügt die Rückerstattung.
Art. 15 Übergangsbestimmung
Beiträge nach Art. 5 und Art. 10 werden ab dem 1. Juli 2024 ausgerichtet. Beiträge nach Art. 5 müssen bis am 31. März 2025 beantragt werden. Beiträge nach Art. 10 müssen bis am 31. Dezember 2024 beantragt werden.
Art. 16 Geltungsdauer
Dieser Beschluss wird während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege angewendet.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. November 2024 in Kraft
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 08.11.2024 | 01.11.2024 | Erlass | Erstfassung | 2024-25 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.11.2024 | 01.11.2024 | Erstfassung | 2024-25 |