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814.000

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

(EG USG)

vom 25.04.1993 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

l. Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 1 Vollzug durch den Kanton

Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug der Bundesgesetzgebung beim Kanton.

Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement.

Art. 3 Vollzug durch Dritte

Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

Art. 4 Amt für Umweltschutz

Der Kanton schafft ein Amt für Umweltschutz, das dem Departement unterstellt ist.

Das Amt ist die Umweltschutzfachstelle des Kantons.

II. Kostentragung, Beiträge und Gebühren

Art. 5 * Verursacherprinzip

Wer Umweltschutzmassnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 6 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 6 Beiträge

Der Kanton kann an Massnahmen des Umweltschutzes Beiträge leisten.

Kantonsbeiträge können an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Bezirke daran angemessen beteiligen.

Einzelheiten regelt der Grosse Rat.

Art. 7 Gebühren

Für die Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössischem oder kantonalem Umweltschutzrecht werden Gebühren bis höchstens Fr. 5’000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation, für Kontrollen und für allfällige Gutachten etc. hat der Gesuchsteller[1] zu tragen.

III. Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 8 * Beratung / Beurteilung

Die Umweltschutzfachstelle berät die für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zuständige Behörde und beurteilt UVP-Berichte für Projekte, die vom Kanton geprüft werden müssen.

Art. 9 Massgebliches Verfahren

Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen.

IV. Abfallbewirtschaftung

Art. 10 Grundsätze

Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.

Nicht vermeidbare Abfälle sind zu verwerten, wenn dabei die Umweltbelastung geringer ist als bei der Beseitigung. Verwertbare Abfälle sind getrennt zu sammeln und abzugeben.

Nicht verwertbare Abfälle sind vorschriftsgemäss zu beseitigen.

Das vorschriftswidrige Deponieren und Bereitstellen sowie das Ein- und Zuführen von Abfällen ist verboten.

Art. 11 Siedlungsabfälle

Für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle ist das Departement zuständig. Es erhebt dafür Gebühren. *

Die Standeskommission regelt die Höhe der Gebühren sowie das Verfahren zu deren Erhebung und weitere Einzelheiten der Abfallbewirtschaftung. Sie kann die Bezirke zur Mitarbeit verpflichten. *

… *

Art. 12 Übrige Abfälle

Bei den übrigen Abfällen ist für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ebenfalls das Departement zuständig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: *

  1. Erarbeitung und periodische Nachführung der Abfallplanung gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle, in Zusammenarbeit mit den Bezirken;
  2. rechtzeitige Erarbeitung der Unterlagen für die Sicherstellung der gemäss Abfallplanung erforderlichen Anlagen in den Richt- und Nutzungsplänen;
  3. Sicherstellung der Mitbenützung von ausserkantonalen Abfallanlagen, wenn der Betrieb einer solchen Anlage im Kanton nicht möglich oder nicht sinnvoll ist;
  4. Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen und von Bewilligungen für den Verkehr mit Sonderabfällen.
  5. Betrieb und Unterhalt einer Sammelstelle für tierische Nebenprodukte.

Art. 13 Annahmepflicht und Zuweisungsrecht

Das Departement kann Betreiber von Abfallanlagen dazu verpflichten, die für die Anlage bewilligten Abfälle aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen.

Inhaber von Abfällen können vom Departement zur Abgabe an eine bestimmte Abfallanlage verpflichtet werden.

Art. 14 Verbrennen von Abfällen

Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in nicht geeigneten Anlagen ist verboten.

Vom Verbot ausgenommen ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, sofern dadurch keine Belästigungen entstehen und die Kompostierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Über Ausnahmen an besonderen traditionellen Anlässen (insbesondere Funkensonntag und 1. August) sowie für Abbrandübungen der Feuerwehren, der Rettungstruppen und dergleichen entscheidet das Departement. *

Das Departement kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die Umwelt im Vergleich mit der vorschriftsgemässen Verbrennung nicht übermässig belastet wird.

V. Schutz des Bodens

Art. 15 * Zuständigkeit

Für den Vollzug der Verordnung über Belastungen des Bodens ist das Departement zuständig.

VI. Luftreinhaltung

Art. 16 * Massnahmenplan

Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den Bezirken den Massnahmenplan im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), welcher von der Standeskommission erlassen wird.

Art. 17 Luftreinhaltemassnahmen

Luftreinhaltemassnahmen bei neuen und bei bestehenden stationären Anlagen werden vom Departement verfügt.

Massnahmen gegenüber übermässigen Immissionen aus dem Verkehr werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt. *

Art. 18 Emissionskontrollen

Zuständig für Feuerungs- und andere Emissionskontrollen sowie für die Beurteilung der Messwerte ist das Amt für Umweltschutz.

VII. Lärmschutz

Art. 20 * Allgemeine Zuständigkeit

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das Departement die Lärmschutz-Verordnung (LSV).

Art. 21 * Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen

Lärmschutzmassnahmen bei Fahrzeugen sowie beweglichen Geräten und Maschinen werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt.

Art. 22 Bestehende ortsfeste Anlagen

Sanierungen bei bestehenden ortsfesten Anlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden vom Departement verfügt.

Gleichzeitig mit der Verfügung einer Schallschutzmassnahme ist auch eine Verfügung über die Kostentragung zu erlassen.

Art. 23 Sanierungsprogramme

Die Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission.

Art. 24 * Empfindlichkeitsstufen

Die Bezirke ordnen den Nutzungszonen im Sinne der Baugesetzgebung die Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV zu.

VIII. Katastrophenschutz, Störfälle und umweltgefährdende Stoffe

Art. 25 * Zuständigkeit Störfälle

Zuständig für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) ist das Departement.

Art. 26 Alarmorganisation und Meldestelle

Die Standeskommission regelt die Alarmierung, die Koordination und den Einsatz der Ereignisdienste (Feuer-, Öl-, Chemie-, Strahlenwehr) sowie die Information der Bevölkerung bei Störfällen oder anderen ausserordentlichen Ereignissen und bezeichnet die Meldestelle.

Art. 27 * Vollzug Stoffverordnung

Für den Vollzug der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) ist das Departement zuständig.

IX. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlinien verbindlich erklären.

Art. 30 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Vorschriften des kantonalen Umweltrechtes und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *

Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

Art. 31 Ersatzvornahme

Wird eine gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Umweltrecht erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen.

Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.

Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden.

Art. 32 * Inkrafttreten

Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates[2] das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[3]

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 2 aufgehoben -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 1 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 2 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 12 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 29 aufgehoben -
29.04.2001 24.06.2002 Art. 19 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 20 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 25 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 32 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 30 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 30 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1993 01.01.1994 Erstfassung -
Art. 2 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -
Art. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 8 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 11 Abs. 2 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 11 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 3 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 12 Abs. 1, e) 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 14 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 15 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 16 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 17 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 19 29.04.2001 24.06.2002 aufgehoben -
Art. 20 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 24 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 25 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 27 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 29 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 30 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 30 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 32 25.04.2004 25.04.2004 geändert -