Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.
814.710
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
vom 24.10.2022 (Stand 24.10.2022)
Präambel
gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien
Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist das Gesundheitsamt.
Art. 3 Veranstaltungen mit Schall
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist das Amt für Umwelt.
Art. 4 Laserpointer
Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpointern ist die Kantonspolizei.
Egress
cGS 2022-36
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 24.10.2022 | 24.10.2022 | Erlass | Erstfassung | 2022-36 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.10.2022 | 24.10.2022 | Erstfassung | 2022-36 |