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814.710

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

vom 24.10.2022 (Stand 24.10.2022)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.

Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist das Gesundheitsamt.

Art. 3 Veranstaltungen mit Schall

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist das Amt für Umwelt.

Art. 4 Laserpointer

Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpointern ist die Kantonspolizei.

Egress

cGS 2022-36

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.10.2022 24.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-36

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.10.2022 24.10.2022 Erstfassung 2022-36