Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt
- die Entschädigung der Personen, die im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes amtliche Verrichtungen vornehmen;
- die Gebühren des Veterinärwesens.
817.212
in Ausführung von Ziff. 2622 der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007, Art. 12 der Verordnung über die Fleischhygiene vom 24. Februar 1997 und Art. 2 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 9. Februar 2009,
Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt
Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit und die öffentlichen Ruhetage gelten als ausserordentliche Arbeitszeit.
Die Bemessung des Zeitaufwandes erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (sechs Minuten).
Sofern dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes vorsieht, wird die Höhe der Gebühren und der Entschädigungen nach Massgabe des Zeitaufwandes für die gebührenpflichtige oder zu entschädigende Verrichtung festgelegt.
Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet insbesondere Anwendung bei:
Entschädigt wird die am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort verbrachte Zeit sowie die Zeit für die An- und Rückfahrt.
Die Entschädigung für den Zeitaufwand beträgt (in Franken):
| 1. | für Tierärzte: | 157.-- |
| 2. | für andere Personen: | 48.-- |
| 1. | für Tierärzte: | 236.-- |
| 2. | für andere Personen: | 72.-- |
| 1. | für Tierärzte: | 119.-- |
| 2. | für andere Personen: | 37.-- |
| 1. | für Tierärzte: | 247.-- |
| 2. | für andere Personen: | 132.-- |
| 1. | für Tierärzte: | 474.-- |
| 2. | für andere Personen: | 264.-- |
Für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung durch Tierärztinnen und Tierärzte werden Pauschalentschädigungen ausgerichtet.
Eine Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus einer Grundentschädigung für den Besuch des Tierhaltebetriebs und, soweit dies vorgesehen ist, zusätzlichen Einzelentschädigungen für einzelne Verrichtungen.
Mit der Grundentschädigung sind die Organisation von Probenahmen, Fahrspesen, Auslagen für Porto und Verpackungsmaterial, der übliche administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden von Proben abgegolten.
Die Grundentschädigung beträgt:
Zusätzlich zu Grundentschädigungen werden Einzelentschädigungen im folgenden Rahmen ausgerichtet:
Innerhalb dieses Entschädigungsrahmens bemisst die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement die Entschädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für vergleichbare Verrichtungen.
In besonderen Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement anstelle der Pauschalentschädigungen Entschädigungen nach Zeitaufwand ausrichten.
Mit den Entschädigungen sind die Arbeitszeit der Beauftragten, die Mehrwertsteuer, die Aufwendungen für die notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeträge sowie die Bereitstellung und Nutzung von Telefon, Internet und Bürogeräten abgegolten.
Für Spesen werden vergütet:
Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind gebührenfrei, ausser:
Es werden die folgenden Grundgebühren erhoben:
Der Ansatz für den Zeitaufwand der Tierärztinnen und Tierärzte, Bieneninspektorinnen und -inspektoren, Schätzungsexpertinnen und -experten und der anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt zusätzlich:
| 1. | für Tierärztinnen und Tierärzte: | 157.-- |
| 2. | für andere Beauftragte: | 48.-- |
| 1. | für Tierärztinnen und Tierärzte: | 236.-- |
| 2. | für andere Beauftragte: | 72.-- |
Der Ansatz für administrative Verrichtungen des Veterinäramtes beträgt Fr. 100.– pro Stunde.
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Pauschalgebühren erhoben.
Die Pauschalgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für den Besuch der Schlachtanlage, eines Zuschlages und Einzelgebühren für jedes Schlachttier sowie Gebühren für die Beprobung der Schlachttiere.
Statt Pauschalgebühren werden Gebühren nach Art. 11 erhoben für:
Die Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage beträgt Fr. 20.--.
Ein Zuschlag zur Grundgebühr wird erhoben, wenn zu einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufgeboten wird:
Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell A.Rh. oder Appenzell I.Rh. werden keine Zuschläge erhoben.
Die Einzelgebühren betragen pro Schlachttier:
Die Einzelgebühren betragen pro Probe, (exkl. Versand- und Laborkosten):
Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Einzelgebühren aufgrund des ermittelten Zeitaufwandes bemessen.
Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden dem Gebührenpflichtigen gesondert nach dem belegten Aufwand in Rechnung gestellt.
Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.
Es werden aufgehoben:
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 19.12.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | - |
| 03.07.2018 | 03.07.2018 | Art. 16bis | eingefügt | - |
| 04.02.2025 | 01.01.2025 | Art. 16bis | aufgehoben | 2025-7 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | - |
| Art. 16bis | 03.07.2018 | 03.07.2018 | eingefügt | - |
| Art. 16bis | 04.02.2025 | 01.01.2025 | aufgehoben | 2025-7 |