Der vorliegende Beschluss ist auf sämtliche Angestellten eines Landwirtschaftsbetriebes oder eines dazugehörenden Nebenbetriebes ungeachtet ihres Anstellungsumfanges oder ihrer Anstellungsdauer anwendbar.
Der Beschluss gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen etwas anderes vereinbart wurde (Art. 360 OR).
Ausgenommen sind die durch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis verpflichteten Angestellten.
Für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Bestimmungen festhält.