wird in Ausführung von Acetylen, Sauerstoff un «Acetylen-Verordnung» g men mit der Schweizeris gend «SUVA» genannt, fü Fragen und die Vornahme eine gemeinsame technis sichtigung, dass die Ka der SUVA, sich damit ei Acetylen-Verein zu beze Acetylen-Vereins mit de ist und dass der Acetyl Feuer in den Acetylen- mit den kantonalen Bran sichtigt hat und von de Kantone seit mehreren J gen in nicht versicheru Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung über d Kalziumkarbid, vom 28. Februar 1950, nachfolgend enannt, wonach die Kantonsregierungen zusam- chen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachfol- r die Bearbeitung der einschlägigen technischen der in der Verordnung vorgesehenen Prüfungen che Prüfstelle zu bezeichnen haben, in Berück- ntonsregierungen, auf eine entsprechende Anfrage nverstanden erklärt haben, als solche Prüfstelle den ichnen, welcher bereits seit 1918 durch Vertrag des r SUVA als Prüfstelle der SUVA bezeichnet worden en-Verein auch die Belange der Sicherheit gegen und Sauerstoffverbrauchsanlagen im Einvernehmen dversicherungsanstalten von jeher vollauf berück- n Brandversicherungsanstalten der Mehrzahl der ahrzehnten mit der Begutachtung der Acetylenanla- ngspflichtigen Betrieben beauftragt ist, folgender Ver- trag abgeschlossen:
822.004
Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits
Präambel
Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004
Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh.
nachfolgend Kanton genannt einerseits, und
dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit
Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein
genannt andererseits,
vom 15. Februar 1955 (Stand 1. Januar 1955)
wird
Art. 8
Art. 1
Der Kanton bezeichnet den Acetylen-Verein als Prüfstelle im Sinne der Acetylenverordnung.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
.004 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2
. Die Aufgaben des Vereins als Prüfstelle sind:
. Bezüglich der Betriebe des Kantons, welche dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18. Juni 1914 unterstellt sind:
- Begutachtung der Bewilligungsgesuche, die gemäss der Art.
–6 der Acetylenverordnung eingereicht werden zu Handen des Kantons;
Art. 7
b) Durchführung im Auftrage des Kantons der in Acetylenverordnung vorgesehenen Abnahmeuntersuc in den Betrieben des Kantons und Berichterstatt c) Durchführung im Auftrage des Kantons von per spektionen der Acetylenanlagen in Bezug auf Bra und öffentliche Sicherheit und Berichterstattun 2. Bezüglich der übrigen dem Bundesgesetz über fallversicherung unterstellten Betriebe des Kan chung der Acetylenanlagen mit Bezug auf die Bra öffentliche Sicherheit im Auftrage des Kantons Abs. 1 der hungen ung hierüber; iodischen In- ndgefahr g hierüber. die Kranken- und Un- tons, die Überwa- ndgefahr und die und die Berichterstat- tung hierüber.
. Bezüglich der weder dem Fabrikgesetz, noch dem Kranken- und Un- fall-Versicherungsgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:
- Begutachtung zu Handen des Kantons der gemäss der Han- dels- und Gewerbepolizei-Verordnung eingereichten Bewilli- gungsgesuche für die Einrichtung oder Änderung von Karbid- lagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazu- gehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen;
- Durchführung im Auftrage des Kantons der Abnahmeuntersu- chungen in diesen Betrieben und Berichterstattung hierüber an den Kanton;
- Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Un- tersuchungen an den Karbidlagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazu gehöriger Sauerstoffverbrauchs- anlagen und Berichterstattung hierüber an den Kanton;
- Anordnung im Auftrag des Kantons der auf Grund des Unter- suchungsberichtes evtl. nötigen Massnahmen;
- Untersuchung der Unfälle, Explosionen oder Brände, die an Karbid- respektive Acetylen- und Sauerstoffanlagen entstan- den sind und Berichterstattung an den Kanton;
Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004
- Beurteilung, Veranlassung und Kontrolle aller Massnahmen zur Verhinderung von Feuergefahr bei Acetylenanlagen in die- sen Betrieben.
Art. 3
In sachlicher Beziehung wird vereinbart, dass für die fachtechnische Beur- teilung der Karbidlager, Acetylenanlagen und Acetylendissous-Verbrauchs- anlagen und auf dem Gebiete des Kantons die fachtechnischen Bestimmun- gen der Acetylenverordnung, der jeweilige Stand der Technik, sowie die massgebenden «Richtlinien» der Technischen Kommission des Acetylen- Vereins gelten sollen, sofern die bestehende, kantonale Acetylenverordnung davon abweichende Bestimmungen aufweist.
Art. 4
. Für die Abwicklung der Geschäfte ist folgendes Verfahren vereinbart:
. Bezüglich der dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:
- die vom Verein ausgearbeiteten Gutachten über Bewilligungs- gesuche für Neuanlagen und Änderungen gehen an den Kanton über die SUVA;
- die Berichte des Vereins über Abnahmeuntersuchungen wer- den: aa) dem Kanton zur Erteilung der Betriebsbewilligung im Sinne
Art. 96
der an d ff. der Fabrikverordnung und in einem Durchschlag ie SUVA zugestellt, wenn die Aufstellungsbewilligung auf
Art. 5
Grund des Fabrikgesetzes in Verbindung mit der Acety- lenverordnung erteilt wurde;
Art. 7
bb) dem Betriebsinhaber gemäss ordnung direkt zugestellt (mit Abs. 2 der Acetylenver- Durchschlag an den Kanton),
Art. 47
wenn die Voraussetzungen des nicht erfüllt waren und die B der Acetylenverordnung erteil 2. Bezüglich der übrigen dem unterstellten Betriebe werden Überwachung der Acetylenanlag öffentliche Sicherheit im Ori Kopie der SUVA und dem Kanton der Fabrikordnung ewilligung daher allein auf Grund t wurde. Kranken- und Unfallversicherungsgesetz die Berichte des Vereins betreffend en mit Bezug auf Brandgefahr und ginal dem Betriebsinhaber und je eine zugestellt.
.004 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2
. Bezüglich der unter die von dem Acetylen-Ve Ziff. 3 hiervor genannten Betriebe werden rein gemäss lit. a und e ausgearbeiteten Be-
Art. 2
richte dem Kanton direkt zugestellt. Von den anderen unter 3 genannten Berichten, welche im Original an den Betriebsin Ziff. haber gerichtet wurden, erhält der Kanton je eine Kopie.
Art. 5
Der Kanton bezeichnet die kantonale Polizeidirektion als zuständige Dienststelle, mit welcher der Verein den in diesem Vertrag vereinbarten Ge- schäftsgang und die zu leistenden Dienste zu behandeln hat.
Art. 6
Der Verein seinerseits wird sein Acetylen-Inspektorat mit der Durchführung der Arbeiten betrauen.
Art. 7
Der Verein erstattet dem Kanton jeweils Ende Januar jährlich einen zusam- menfassenden Bericht über die in Ausführung dieses Vertrages geleisteten Arbeiten und über den Stand der Acetylen-Anlagen auf seinem Gebiet.
Art. 8
Der Kanton ist seinerseits dafür besorgt, dass der Verein alle
- Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen an bestehen- den Anlagen,
- Meldungen über Unfälle und Schadenfälle, innert nützlicher Frist zur Behandlung erhält.
Art. 9
Der Kanton entschädigt den Acetylen-Verein für seine Dienste durch Be- zahlung eines jährlichen Beitrages von Fr. 250.--, zahlbar jeweils anfangs Jahr.
Dieser Betrag gilt als Entschädigung für alle Leistungen des Vereins, wel- che aus diesem Vertrage folgen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004
Art. 4
Der Kanton tritt damit gleichzeitig gemäss Vereins vom 18. Mai 1925, die integrierende bilden, in die Rechte eines Patronatsmitgli und 7 der Statuten des n Bestandteil dieses Vertrages edes des Vereins ein und kann in-
Art. 10
folgedessen gemäss Jahresversammlungen der Statuten des Vereins an den statutarischen mit Stimmrecht rechtsgültig teilnehmen.
Art. 11
Erhebt der Kanton vom Betriebsinhaber für die Tätigkeit des Acetylen-Ver- eins Gebühren, so dürfen für die dem KUVG unterstellten Betriebe Kosten nur dann verrechnet werden, wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf das Fabrikgesetz oder auf kantonale Vorschriften stützt.
Art. 12
Dieser vorliegende Vertrag ist auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, erstmals bis 31. Dezember 1957 und erneuert sich jeweils bei gegenseiti- gem Stillschweigen auf weitere 3 Jahre.
Eine allfällige Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Vertragsdauer erfolgen.
Art. 13
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur, die aus diesem Vertrag auftreten könnten, anerkennen die Kontrahenten Appenzell als Ge- richtsstand.
Zur Behandlung evtl. Differenzen in der Auffassung fachtechnischer Belan- ge wird die Technische Kommission des Vereins als Expertenkommission bezeichnet.
Art. 14
Der Vertrag ist doppelt ausgefertigt und unterzeichnet und tritt am 1. Janu- ar 1955 in Kraft.
.004 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on
.02.1955 01.01.1955 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 822.004 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 15.02.1955 01.01.1955 Erstfassung -