Der Vollzug des Gesetzes obliegt der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion. Für die Durchführung ihrer Aufgaben steht ihr das kantonale Arbeitsinspektorat zur Verfügung. Dieses gilt als kantonale Behörde im Sinne des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen des Bundesrates, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. *
Die Kantonspolizei sowie die Organe der Bau-, Sanitäts- und Feuerpolizei können zur Mitwirkung herangezogen werden. *