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822.200

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

(Ruhetagsgesetz)

vom 25.04.1982 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

I. Öffentliche Ruhetage

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz bestimmt die öffentlichen Ruhetage und ordnet den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.

Abweichende Bestimmungen in der eidgenössischen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Öffentliche Ruhetage und Feiertage

Öffentliche Ruhetage sind:

  1. die Sonntage;
  2. den Sonntagen gleichgestellte Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachts-Heiligtag, Stephanstag, sofern durch dessen Feier nicht drei Ruhetage aufeinander folgen);
  3. die übrigen lokalen Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und im innern Landesteil zudem der St. Mauritiustag).

Art. 3 Hohe Feiertage

Hohe Feiertage sind der Karfreitag, der Oster- und der Pfingst-Heiligtag, der Eidgenössische Bettag und der Weihnachts-Heiligtag.

Art. 4 Öffentliche Ruhe

An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem Tag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt. Zudem ist jede Störung des Gottesdienstes, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe der Kirche verboten.

An Hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:

  1. Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art;
  2. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art;
  3. Kino- und Varietevorstellungen;
  4. öffentliche Theateraufführungen und Konzerte;
  5. Heuen und Emden.

Öffentliche Theater- und Filmvorführungen und Darbietungen von Musikvereinen, die dem Charakter des Hohen Feiertages Rechnung tragen, sowie Ausstellungen kultureller Art können vom zuständigen Bezirksrat bewilligt werden.

Art. 5 Ausnahmen

An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt:

  1. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
  2. Hilfeleistungen und Arbeit bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen;
  3. landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Viehhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind;
  4. unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten;
  5. der Betrieb der öffentlichen Dienste;
  6. der Betrieb von Gastgewerbebetrieben im Sinne des Gastgewerbegesetzes;
  7. der Betrieb von Verkaufsgeschäften nach Massgabe der vom Grossen Rat zu diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsbestimmungen;
  8. die Durchführung von Kilbenen.

Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) kann im Einverständnis mit dem zuständigen Bezirksrat in besonderen Fällen weitergehende Ausnahmen gestatten. *

Bei der Ausführung erlaubter Arbeiten und bei Verrichtungen im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken.

II. Vollzug, Strafbestimmungen und Gebühren

Art. 6 * Zuständige Organe

Die behördliche Kontrolle über die öffentlichen Ruhetage wird nach Massgabe dieses Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung unter der Oberaufsicht der Standeskommission durch das Departement bzw. die Kantonspolizei sowie den zuständigen Bezirksrat ausgeübt.

Art. 7 * Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 9 Gebühren

Für Bewilligungen können Gebühren bis Fr. 300.-- erhoben werden.

III. Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 10 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte.

Art. 11 * Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1982 25.04.1982 Erlass Erstfassung -
30.04.1989 01.01.1990 Art. 5 Abs. 1, h) eingefügt -
28.04.1996 01.01.1997 Art. 6 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 8 aufgehoben -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 7 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 11 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 7 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1982 25.04.1982 Erstfassung -
Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 2 Abs. 1, b) 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 1, h) 30.04.1989 01.01.1990 eingefügt -
Art. 5 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 6 28.04.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 6 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 7 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 7 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 8 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 11 30.04.2006 30.04.2006 geändert -