Zwecks Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern[1] und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen wird eine kantonale Einigungsstelle errichtet. *
Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten zwischen wenigstens einem Inhaber eines im Kanton Appenzell I. Rh. gelegenen industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes und mindestens fünf Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen.
Die Standeskommission ist ermächtigt, die Durchführung des Einigungsverfahrens auch dann anzuordnen, wenn weniger als fünf Arbeitnehmer am Streite beteiligt sind.
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