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823.210

Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen *

vom 03.06.1918 (Stand 01.12.2014)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, *

verordnet:

l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zwecks Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern[1] und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen wird eine kantonale Einigungsstelle errichtet. *

Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten zwischen wenigstens einem Inhaber eines im Kanton Appenzell I. Rh. gelegenen industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes und mindestens fünf Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen.

Die Standeskommission ist ermächtigt, die Durchführung des Einigungsverfahrens auch dann anzuordnen, wenn weniger als fünf Arbeitnehmer am Streite beteiligt sind.

… *

Art. 2

Die kantonale Einigungsstelle ist bei Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Natur nur dann zuständig, wenn beide Parteien das Einigungsamt als Vermittlungsstelle oder als Schiedsgericht anrufen.

Art. 3

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppen freiwillige Einigungsstellen errichten, treten diese für die Beteiligten an Stelle der amtlichen Tätigkeit.

Die Parteien sind verpflichtet, der Standeskommission ihre freiwilligen Einigungsstellen und die für sie geltenden Vorschriften anzuzeigen. Die Standeskommission ist über die Resultate der Tätigkeit der freiwilligen Einigungsstellen von Fall zu Fall zu unterrichten. *

Art. 4

Die kantonale Einigungsstelle schreitet ein, wenn eine Behörde oder Beteiligte es verlangen, oder von sich aus, sofern eine gütliche Beilegung durch die Parteien selbst nicht innert kurzer Zeit erfolgt.

Art. 5

Die kantonale Einigungsstelle versucht, auf dem Wege der Vermittlung eine Verständigung herbeizuführen. Kommt eine Vermittlung nicht zustande, so fällt die Einigungsstelle:

  1. auf Verlangen beider Parteien einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch oder
  2. auf Verlangen einer Partei oder der Standeskommission einen Schiedsspruch ohne Rechtsverbindlichkeit.

Die kantonale Einigungsstelle hat der Standeskommission über die Tätigkeit von Fall zu Fall Bericht zu erstatten.

II. Organisation

Art. 6

Die kantonale Einigungsstelle besteht aus einer Kommission von drei bis fünf Mitgliedern und einem Aktuar; letzterer hat nur beratende Stimme.

Die Standeskommission wählt auf die Amtsdauer von drei Jahren den Präsidenten als ständiges Mitglied und für die gleiche Amtsdauer einen Aktuar. Für beide bestellt die Standeskommission Ersatzmänner.

Die andern zwei bis vier Mitglieder der Einigungsstelle werden von der Standeskommission von Fall zu Fall, nach Anhörung der Wünsche der streitenden Parteien, gewählt, je zur Hälfte aus am Streite unbeteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Der Präsident der Einigungsstelle ist befugt, das Vermittlungsverfahren vorerst allein durchzuführen oder auf Verlangen beider Parteien einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch zu fällen.

Art. 7

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton, die Kosten der Parteivertretung jede Partei selbst.

Die Standeskommission setzt die Entschädigung für die Funktionäre der Einigungsstelle fest.

Art. 8 *

Das Einigungsamt fällt die Bussen für Nichterscheinen, Nichtverhandeln, Nichtauskunfterteilen, überhaupt für ungebührliches Betragen im Verkehr mit der Einigungsstelle.

III. Verfahren

Art. 9

Die Einigungsstelle handelt im Rahmen dieser Verordnung nach freiem Ermessen. Sie ist nicht an die Parteibegehren gebunden.

Die Verhandlungen sollen in der Regel binnen längstens acht Tagen zu Ende geführt sein.

Betreffend Ausstand von Mitgliedern gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 25. April 2010 (GOG) sinngemäss. *

Wenn die Verhandlungen nicht öffentlich sind, ist über dieselben von den Mitgliedern der Einigungsstelle das Amtsgeheimnis zu wahren. Der Einigungsstelle steht es zu, über den Verlauf der Verhandlungen öffentliche Mitteilungen zu machen.

Wenn ein Vermittlungsgesuch gescheitert ist oder nach erlassenem Schiedsspruch eine Kollektivstreitigkeit weiterdauert, kann die Einigungsstelle die Verhandlungen jederzeit wieder aufnehmen.

Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Verfahren sowie Bussenverfügungen sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht anzubringen, welches endgültig entscheidet. Gegen den materiellen Inhalt der Schiedssprüche ist kein Rechtsmittel zulässig *

IV. Schlussbestimmung

Art. 10 *

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.[2]

Egress

cGS 25.10.2004

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.06.1918 03.06.1918 Erlass Erstfassung 25.10.2004
30.11.1959 30.11.1959 Art. 1 Abs. 4 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 6 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.06.1918 03.06.1918 Erstfassung 25.10.2004
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 4 30.11.1959 30.11.1959 eingefügt -
Art. 1 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 3 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 8 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 3 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 6 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 10 25.10.2004 25.10.2004 geändert -