Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
831.200
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(GEL)
Präambel
in Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Heimaufenthalt
Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.
Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.
Art. 3 Persönliche Auslagen
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt:
- in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent
- in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent
des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.
Art. 4 Vermögensverzehr
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet.
Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten
Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Ansätzen.
Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.
II. Zuständigkeit und Finanzierung
Art. 6 AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh.
Gesuche um Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder deren Zweigstelle in Oberegg einzureichen.
Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse.
Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten Personen.
Art. 7 Auskunft
Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 8 Finanzierung
Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.
III. Inkrafttreten
Art. 9
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.[1]
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 27.04.2008 | 27.04.2008 | Erlass | Erstfassung | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.04.2008 | 27.04.2008 | Erstfassung | - |