Bei einem Aufenthalt in Institutionen der Gesundheitsversorgung werden an die nach Abzug der Leistungen der Krankenversicherer verbleibenden Heimtaxen höchstens folgende Beiträge vergütet: *
- bei einem Betreuungsaufwand der Stufe 0 des Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungs-Systems (BESA): bis zu Fr. 148.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 1: bis zu Fr. 152.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 2: bis zu Fr. 172.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 3: bis zu Fr. 181.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 4: bis zu Fr. 186.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 5: bis zu Fr. 189.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 6: bis zu Fr. 195.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 7: bis zu Fr. 197.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 8: bis zu Fr. 197.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 9: bis zu Fr. 197.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 10: bis zu Fr. 195.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 11: bis zu Fr. 189.-- pro Tag;
- bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 12: bis zu Fr. 181.-- pro Tag.
Bei einem Betreuungsaufwand gemäss BESA-Stufe 0 bis und mit 6 wird von einem Aufenthalt in einem Altersheim, ab BESA-Stufe 7 von einem Aufenthalt in einem Pflegeheim ausgegangen. Bei Institutionen, die das BESA-System nicht anwenden, bestimmt die AHV-Ausgleichskasse die Einstufung in sinngemässer Anwendung der BESA-Richtlinien.
Bei Aufenthalten in einem Invalidenwohnheim werden die entstehenden Kosten höchstens bis zu einem Betrag von Fr. 180.-- pro Aufenthaltstag berücksichtigt. *
An Personen, die sich in einem Invalidenwohn-, Alters- oder Pflegeheim aufhalten und die wegen der Begrenzung der Heimtaxen Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssten, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin zusätzliche Ergänzungsleistungen bewilligen. *