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832.011

Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht

(StKB Versicherungspflicht)

vom 22.10.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 30. Oktober 1995 (VKVG), 

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss bezeichnet die im Kanton zuständigen Stellen zur Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht.

Er regelt die Aufgaben der zuständigen Stellen.

Art. 2 Kontrollstellen

Das kantonale Gesundheitsamt ist in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen Appenzell und Oberegg zuständig für den Vollzug der Versicherungspflicht.

Diese Ämter teilen sich die Aufgabe als Kontrollstelle.

Art. 3 Aufgaben Einwohnerkontrollen

Die Einwohnerkontrollen sind zuständig für die Überprüfung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei Neugeborenen und bei Personen, die neu zugezogen sind, sofern kein Auslandbezug und kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.

Sie erfassen zudem alle ins Ausland wegziehenden Personen mit Inlandbezug oder grenzüberschreitendem Sachverhalt. 

Sie melden die erfassten Fälle nach Absatz 2 und alle Fälle mit Auslandbezug oder einem grenzüberschreitenden Sachverhalt dem Gesundheitsamt in schriftlicher Form.

Die Meldung erfolgt bei den Fällen nach Absatz 2 spätestens 7 Tage nach der Erfassung, bei den anderen Fällen spätestens 7 Tage nach Vorliegen sämtlicher für die Anmeldung notwendiger Unterlagen.

Art. 4 Aufgaben Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt ist zuständig für

  1. die Beurteilung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei allen Fällen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten;
  2. die Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht;
  3. die Behandlung von Gesuchen um Ausnahme oder Befreiung von der Versicherungspflicht;
  4. die zwangsweise Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, an einen Krankenversicherer.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

cGS 2019-34

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-34

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-34