Dieser Beschluss bezeichnet die im Kanton zuständigen Stellen zur Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht.
Er regelt die Aufgaben der zuständigen Stellen.
832.011
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 30. Oktober 1995 (VKVG),
Dieser Beschluss bezeichnet die im Kanton zuständigen Stellen zur Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht.
Er regelt die Aufgaben der zuständigen Stellen.
Das kantonale Gesundheitsamt ist in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen Appenzell und Oberegg zuständig für den Vollzug der Versicherungspflicht.
Diese Ämter teilen sich die Aufgabe als Kontrollstelle.
Die Einwohnerkontrollen sind zuständig für die Überprüfung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei Neugeborenen und bei Personen, die neu zugezogen sind, sofern kein Auslandbezug und kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
Sie erfassen zudem alle ins Ausland wegziehenden Personen mit Inlandbezug oder grenzüberschreitendem Sachverhalt.
Sie melden die erfassten Fälle nach Absatz 2 und alle Fälle mit Auslandbezug oder einem grenzüberschreitenden Sachverhalt dem Gesundheitsamt in schriftlicher Form.
Die Meldung erfolgt bei den Fällen nach Absatz 2 spätestens 7 Tage nach der Erfassung, bei den anderen Fällen spätestens 7 Tage nach Vorliegen sämtlicher für die Anmeldung notwendiger Unterlagen.
Das Gesundheitsamt ist zuständig für
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 22.10.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 2019-34 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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| Erlass | 22.10.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | 2019-34 |