Der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh. werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG):
- Orientierung über die Versicherungspflicht;
- Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht.
Die der Ausgleichskasse ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu entschädigen.