gestützt auf Abs. 2 und Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2008 über
836.010
Verordnung über die Familienzulagen
FZV
Präambel
Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010
(FZV)
vom 20. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2020)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
Art. 5
Art. 27
die Familienzulagen (FZG) und Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
. Wintermonat 1872, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufsicht
Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskas- sen aus.
Art. 14
Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. lit. c März 2006 entgegen.
Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienaus- gleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement.
Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Art. 2 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind peri- odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 über die Kassenrevisio- nen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3 Auskünfte
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durch- führung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
Art. 4 Auskunfts- und Meldepflicht
Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagen- ordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss
- den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen;
- den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden.
Art. 4a * Höhe der Familienzulagen
Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und Kind über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung. II. Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 5 Kassenvorsteher
Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Fa- milienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Stan- deskommission verantwortlich.
Art. 6 Kasse
Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010
Art. 7 Anmeldung
Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichs- kasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu ma- chen.
Art. 8 Verwaltungskosten
Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Aus- gleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entste- henden Verwaltungskosten zu vergüten.
Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden
Art. 7
gestützt auf milienzulagen Arbeitgeber e FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Fa- am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die inerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen ande- rerseits.
Art. 9 Kantonsbeitrag
Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerich- tet. III. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu- ar 2009 in Kraft.
.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on
.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
Art. 4a
.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-35
Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 20.10.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 4a
.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-35