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837.101

Standeskommissionsbeschluss über die Organisation und die Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitslosenkasse

vom 12.05.1998 (Stand 30.08.2005)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung vom 26. April 1998 (AVALG), *

beschliesst:

Art. 1 * Organisation

Unter dem Namen «Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh.» (nachfolgend Kasse genannt) besteht eine öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.

Die Ausgleichskasse führt die Kasse.

Art. 2 * Verantwortlichkeit

Der Leiter[1] der Ausgleichskasse ist für die Führung der Kasse verantwortlich. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung.

Art. 3 Aufgaben

Die für die Führung der Kasse betrauten Personen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und der Ausgleichsstelle übertragenen Aufgaben.

Art. 4 * Aufsicht

Die Aufsichtskommission der Ausgleichskasse ist auch Aufsichtskommission für die Kasse.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit[2] nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.05.1998 12.05.1998 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.05.1998 12.05.1998 Erstfassung -
Ingress 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 4 30.08.2005 30.08.2005 geändert -