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837.501

Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501

Standeskommissionsbeschluss über die

regionale Arbeitsvermittlung

vom 30. August 2005 (Stand 4. Dezember 2018)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

Art. 1

gestützt auf losenversiche des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeits- rung vom 26. April 1998 (AVALG), * beschliesst:

  1. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Art. 1 Zuständigkeit

Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV genannt).

Die Standeskommission regelt die Organisation.

Das Arbeitsamt regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen aner- kannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regiona-

Art. 53

len Arbeitsvermittlungszentrum gemäss über die Ausländerinnen und Ausländer Abs. 6 des Bundesgesetzes (Ausländergesetz, AuG). Es hört die direkt betroffenen Stellen an. *

Art. 2 Aufgaben

Das RAV sorgt für eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten.

Es arbeitet mit der Arbeitslosenkasse, der Berufsberatung, der öffentlichen Fürsorge, der Sozialberatung und weiteren geeigneten Stellen zusammen.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.501 Kanton Appenzell Innerrhoden II. Tripartite Kommission

Art. 3 Aufgaben

Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben.

Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosig- keit vorschlagen.

Die Vertreter1) der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt.

Art. 4 Zusammensetzung

Der Kommission gehören je eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen, des Arbeitsamts, des RAV sowie der Arbeitslo- senkasse an. *

Art. 5 Wahl

Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standes- kommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

Art. 6 Organisation

Das RAV führt das Sekretariat.

Die Kommission tagt in der Regel zweimal jährlich.

Die Vertretung des Arbeitsamts führt den Vorsitz, die Vertretung des RAV das Protokoll. *

Art. 7 Beizug Privater

Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören.

Art. 8 Beschlussfassung

Damit die Kommission beschlussfähig ist, müssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. III. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

.501 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.08.2005 30.08.2005 Erlass Erstfassung -

.12.2018 04.12.2018 Ingress geändert ----

Art. 1

.12.2018 04.12.2018 Abs. 3 eingefügt ----

Art. 4

.12.2018 04.12.2018 Abs. 1 geändert ----

Art. 6

.12.2018 04.12.2018 Abs. 3 geändert ----

Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 30.08.2005 30.08.2005 Erstfassung - Ingress 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----

Art. 1

Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 eingefügt ----

Art. 4

Abs. 1 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----

Art. 6

Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----