Der Kanton kann Bauvorhaben zur Förderung zeitgemässer und gesunder Wohnverhältnisse mit Beiträgen unterstützen.
Die Beitragsberechtigung erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
844.000
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Der Kanton kann Bauvorhaben zur Förderung zeitgemässer und gesunder Wohnverhältnisse mit Beiträgen unterstützen.
Die Beitragsberechtigung erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Als Bauvorhaben gilt die Sanierung bestehender Wohnbauten.
Mehrere zusammenhängende Etappen werden als ein Vorhaben behandelt. Sind künftige Etappen noch nicht detailliert geplant, werden die Kosten geschätzt.
Die Beitragsgewährung setzt voraus:
Bauvorhaben, die weniger als Fr. 25'000.-- oder mehr als Fr. 350'000.-- kosten, werden in der Regel nicht unterstützt.
Für eine Wohnung können innert 20 Jahren in der Regel nur einmal Beiträge gesprochen werden.
Bescheidene finanzielle Verhältnisse bestehen, wenn bei Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, welche nach Abschluss der Sanierung im mit Beiträgen unterstützten Haushalt leben, vor Baubeginn gesamthaft folgende Grenzen gemäss definitiver Veranlagung für Kantons- und Gemeindesteuern eingehalten werden:
Beruht die definitive Veranlagung auf einer Ermessenseinschätzung, werden keine Beiträge gewährt.
Bescheidene finanzielle Verhältnisse bestehen überdies, wenn das steuerbare Vermögen über der Grenze nach Abs. 1 liegt, aber bei Anrechnung eines Zwanzigstels dieser Überschreitung auf dem Einkommen die Einkommensgrenze nach Abs. 1 immer noch eingehalten ist.
Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement erhöht die Einkommens- und Vermögensgrenzen immer dann um 10%, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2008, um ebenfalls 10% gestiegen ist.
Der Kantonsbeitrag beträgt 27% der anrechenbaren Baukosten, wenn der Bezirk der gelegenen Sache einen Beitrag von 13% der anrechenbaren Baukosten leistet.
Die anrechenbaren Baukosten betragen in der Regel Fr. 100'000.--. Liegen die effektiven Kosten unter diesem Betrag, werden nur diese angerechnet.
Als Härtefälle gelten insbesondere Bauvorhaben,
In Härtefällen kann
Beiträge können innerhalb einer Frist von 12 Jahren nach der Schlusszahlung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
Handänderungen innerhalb der Frist nach Abs. 1 benötigen zum Eintrag im Grundbuch die schriftliche Zustimmung des Meliorationsamtes.
Der Standeskommission obliegt:
Dem Bezirksrat der gelegenen Sache obliegt:
Dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement obliegt:
Das Meliorationsamt ist zuständig für:
Dem Meliorationsamt ist jede gewünschte, mit der unterstützten Wohnbausanierung in Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren.
Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzierung und Ausführung Beteiligten.
Wenn Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten die Auskunft verweigern, unrichtige Angaben machen oder Tatsachen verheimlichen, können sie von der Mitwirkung bei anderen mit Kantons- oder Bezirksbeiträgen unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder vom Kanton oder den Bezirken zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden.
Art. 292 des Strafgesetzbuches und die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.
Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und regelt den Übergang.
Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.[1]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 26.04.2009 | 15.06.2009 | Erlass | Erstfassung | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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| Erlass | 26.04.2009 | 15.06.2009 | Erstfassung | - |