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845.010

Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 22.06.1992 (Stand 31.10.2005)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Ausführung von Art. 66 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG) und Art. 27 Abs. 4 der dazugehörenden Verordnung vom 30. November 1981 (VWEG) sowie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen:

  1. den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;
  2. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

Art. 2 Ausrichtung der Zuschüsse

Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden:

  1. zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bundes;
  2. zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des Bundes.

Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht rückzahlbar.

Art. 3 * Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen

Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.

Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner[1] die Voraussetzungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusicherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.

Art. 4 Umfang der Zuschüsse

Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich:

  1. 0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6. Jahr;
  2. 0,3% der Anlagekosten im 7. und 8. Jahr;
  3. 0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14. Jahr.

Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich 0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausgerichtet. *

Art. 5 Kostentragung *

Der Kanton und die Bezirke tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.

Art. 6 Bezug der Zuschüsse *

Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend zu senken.

Art. 7 Rahmenkredit

Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festgelegt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen werden.

Art. 8 Verteilung nach Prioritäten

Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert:

  1. die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;
  2. die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser;
  3. der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.

Art. 9 Verweigerung von Zuschüssen

Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so können Zusicherungen und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.

Art. 10 Pflicht zur Rückerstattung

Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn:

  1. sie zu Unrecht ausbezahlt werden;
  2. die Wohnung zweckentfremdet wurde.

Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse. *

Art. 11 Anwendung von Bundesrecht

Soweit diese Verordnung und der dazugehörende Standeskommissionsbeschluss nichts anderes bestimmen, wird die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sinn- und sachgemäss angewendet.

Art. 12 Vollzug

Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört die Bezirke an. *

Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.

Art. 15 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.06.1992 22.06.1992 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Titel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 Titel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 13 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.06.1992 22.06.1992 Erstfassung -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 4 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert -
Art. 6 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert -
Art. 10 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 13 31.10.2005 31.10.2005 aufgehoben -