Dieses Gesetz regelt:
- die öffentliche Sozialhilfe, welche bezweckt, Notlagen von Personen und deren Verarmung zu verhüten und zu beheben sowie die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit der Hilfesuchenden zu stärken.
- spezielle Hilfsangebote, insbesondere die Jugend- und Familienhilfe, die Inkassohilfe und Bevorschussung, die Behindertenhilfe sowie die Suchthilfe.
- die Beitragsleistungen des Staates zugunsten von Einrichtungen, welche zur Erfüllung der in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben beitragen, sofern die Hilfe nicht in anderen kantonalen Gesetzen geregelt ist.