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850.511

Standeskommissionsbeschluss betreffend den Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse

vom 29.08.2011 (Stand 29.08.2011)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Name und Trägerschaft

Der «Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt:

  1. Menschen und im Besonderen Familien in einer finanziellen und sozialen Notlage einen Beitrag zu entrichten, sofern hierzu nicht die öffentliche Sozialhilfe oder andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen sind;
  2. Die Förderung von Massnahmen in schulischen, ausserschulischen, sozialen und beruflichen Belangen, sofern hierzu die öffentlichen Mittel der zuständigen Institutionen nicht ausreichen oder das Angebot nicht finanziert wird.

Art. 3 Fondsvermögen

In den Fonds werden zweckbestimmte Vermächtnisse, Testate und Schenkungen für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.

Art. 4 Organe

Organe des Fonds sind:

  1. die Standeskommission;
  2. das Gesundheits- und Sozialdepartement;
  3. das Sozialamt;
  4. die Landesbuchhaltung.

Art. 5 Zuständigkeiten

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.

Das Gesundheits- und Sozialdepartement beschliesst auf Antrag des Sozialamtes über zweckgebundene Beiträge für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse. Die Beitragsleistung ist pro Fall und Jahr auf Fr. 2000.-- beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.08.2011 29.08.2011 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.08.2011 29.08.2011 Erstfassung -