Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und zur Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur in seinem Gebiet. Den Belangen der Landwirtschaft, der Raumplanung und des Umweltschutzes ist dabei Rechnung zu tragen.
900.000
Gesetz über die Förderung der Wirtschaft *
(Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG)
Präambel
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *
Art. 1 Zweck
Art. 2 * Subsidiarität
Massnahmen im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes können getroffen werden, wenn die Vorkehren der privaten Wirtschaft nicht ausreichen und wenn damit die Anpassung an den Strukturwandel erleichtert und gefördert wird.
Art. 3 Ziele
Mit den Förderungsmassnahmen sollen in erster Linie neue Arbeitsplätze geschaffen und die Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze verbessert werden, um so weit als möglich einen Zustand der Vollbeschäftigung im Kanton zu gewährleisten.
Insbesondere können Massnahmen ergriffen werden mit dem Ziel:
- durch Unterstützung von konkreten Innovations-, Diversifikations-, Marketing- und Entwicklungsprojekten lebensfähige Unternehmen zu erhalten, deren Existenz für den Kanton oder einen Bezirk wichtig ist;
- neue Unternehmen der Industrie, des Gewerbes und des Dienstleistungssektors anzusiedeln.
Die Massnahmen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Art. 4 * Mittel
Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds für die Wirtschaftsförderung geschaffen.
Die jährlichen Zuwendungen an diesen Fonds zulasten der Staatsrechnung dürfen höchstens Fr. 500'000.-- betragen.
Art. 5 Verwendung der Mittel
Der Kanton kann folgende Massnahmen treffen:
- Gewährung von Zinszuschüssen;
- Erwerb und Abtretung von Grundeigentum oder sonstigen Rechten an Grund und Boden an bauwillige Unternehmen zu günstigen Bedingungen sowie finanzielle Unterstützung der Bezirke bei entsprechenden Transaktionen;
- Gewährung von Beiträgen zugunsten bauwilliger Unternehmen an die Er-schliessungskosten von Gewerbe- und Industrieland;
- Finanzierung flankierender Massnahmen im Sinne der kantonalen Wirtschaftsförderung.
Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes können davon abhängig gemacht werden, dass sich der Bezirk der gelegenen Sache an diesen beteiligt. *
Der Kanton kann zudem Leistungen aus den Mitteln dieses Fonds erbringen, soweit davon Bundesleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig gemacht werden.
Der Kanton kann sich aus den Mitteln dieses Fonds ausnahmsweise und vorübergehend an Unternehmen beteiligen, wenn dies für die Volkswirtschaft des Kantons von besonderer Bedeutung ist.
Über Beteiligungen nach Abs. 4 dieses Artikels entscheidet der Grosse Rat. *
Art. 6 Anspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Hilfeleistungen. Diese können zudem an Bedingungen und Sicherheiten geknüpft werden.
Art. 7 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 26.04.1981 | 26.04.1981 | Erlass | Erstfassung | - |
| 26.04.1998 | 26.04.1998 | Art. 3 Abs. 2, a) | geändert | - |
| 26.04.1998 | 26.04.1998 | Art. 4 | geändert | - |
| 26.04.1998 | 26.04.1998 | Art. 5 Abs. 1, c) | geändert | - |
| 26.04.1998 | 26.04.1998 | Art. 5 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 24.04.2005 | 24.04.2005 | Erlasstitel | geändert | - |
| 24.04.2005 | 24.04.2005 | Ingress | geändert | - |
| 24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 2 | geändert | - |
| 24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 4 | geändert | - |
| 24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 5 Abs. 5 | geändert | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.04.1981 | 26.04.1981 | Erstfassung | - |
| Erlasstitel | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
| Ingress | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
| Art. 2 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
| Art. 3 Abs. 2, a) | 26.04.1998 | 26.04.1998 | geändert | - |
| Art. 4 | 26.04.1998 | 26.04.1998 | geändert | - |
| Art. 4 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 1, c) | 26.04.1998 | 26.04.1998 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 2 | 26.04.1998 | 26.04.1998 | eingefügt | - |
| Art. 5 Abs. 5 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |