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900.011

Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft

vom 15.01.2013 (Stand 15.01.2013)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, das Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) vom 26. April 1981 sowie Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LaG) vom 30. April 2000,

beschliesst:

Art. 1 Name und Trägerschaft

Der «Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung von Institutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte zum Ziel haben.

Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden.

Art. 3 Fondsvermögen

In den Fonds werden bei Bedarf Beiträge zulasten der Staatsrechnung sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.

Art. 4 Anträge

Gesuche um Gewährung von Förderungsbeiträgen sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. Angaben zum Betrieb oder zum Projektträger;
  2. Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb;
  3. Jahresabschlüsse;
  4. Finanzwirtschaftliche Planung.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Gesuchsteller im Einzelfall von der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Gesuches nicht massgebend sind.

Art. 5 Zuständigkeiten

Das Volkswirtschaftsdepartement stellt unter Beizug des Land- und Forstwirtschaftsdepartements Antrag für Förderungsbeiträge sowie über allfällige Bedingungen oder Auflagen.

Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet unter Beizug des Vorstehers des Land- und Forstwirtschaftsdepartements abschliessend über die ihr unterbreiteten Anträge. Die Beiträge können an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet ihr jährlich Bericht.

Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.01.2013 15.01.2013 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.01.2013 15.01.2013 Erstfassung -