Zur Förderung der kantonalen Wirtschaft kann sich der Kanton nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik an regionalpolitischen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen beteiligen.
Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeiträgen und ist in der Regel im gleichen Umfang wie diejenige des Bundes auszurichten.
Auf Förderungsmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Gegen den Entscheid über Massnahmen besteht kein Rechtsmittel.