Diese Verordnung bezweckt die finanzielle Unterstützung der Bestrebungen zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt. Auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche werden für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität bzw. deren Vernetzung Beiträge an den Bewirtschafter[1] ausbezahlt.
Sie legt die Kriterien der biologischen Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug.