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910.211

Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft *

vom 17.12.2002 (Stand 30.08.2005)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 4 ff. der kantonalen Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 7. Oktober 2002, *

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieser Standeskommissionsbeschluss legt die Kriterien der biologischen Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug.

II. Mindestanforderung an die Qualität

II.A. Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen

Art. 2 * Bewirtschaftung

Die Flächen müssen gemäss den Bewirtschaftungsvorgaben der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV) oder gemäss entsprechender Bewirtschaftungsvereinbarungen der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) bewirtschaftet werden. Güllegaben sind auch bei wenig intensiv genutzten Wiesen nicht erlaubt.

Art. 3 * Mindestanforderungen

Die Mindestanforderung an die Qualität der zu beurteilenden Fläche richtet sich nach dem biologischen Potential (Liste A). Die Fläche muss dem biologischen Potential entsprechend sechs der Indikator-Pflanzen (Arten bzw. Gruppen) aufweisen (Liste B oder C).

Die Fläche muss zusammenhängend und zu weniger als 50% mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein.

II.B Hecken, Feld- und Ufergehölze

Art. 4 Bewirtschaftung

Der Krautsaum darf pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden (Förderung von Altgrasflächen).

Die Gehölze dürfen nur während der Vegetationsruhe selektiv ausgelichtet und nur im Falle schnell wachsender Arten auf den Stock zurückgeschnitten werden.

Art. 5 Qualitätsvoraussetzungen

Die Sträucher müssen eine Mindestbreite von 2 m und einen beidseitigen Krautsaum von minimal 3 m Breite aufweisen, welcher pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden darf.

Die Hecke darf nur standortsgerechte und einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen und auf 10 Laufmeter müssen mindestens fünf verschiedene Strauch- oder Baumarten vorkommen.

Entweder müssen rund 20% der Heckensträucher dornentragend sein oder die Hecke muss auf 30 Laufmeter einen landschaftstypischen Baum aufweisen. *

II.C Hochstammobstbäume

Art. 6 Bewirtschaftung

Die Bäume müssen regelmässig sachgerecht geschnitten werden und sind auf gefährliche Krankheiten (wie z.B. Feuerbrand und Sharka) zu kontrollieren.

Art. 7 * Qualitätsvoraussetzungen

Der Obstgarten muss eine Mindestfläche von 20 a mit mindestens zehn Hochstammobstbäumen aufweisen. Die Baumdichte soll mindestens 30 und maximal 100 Feldobstbäume pro ha aufweisen.

Die Obstgärten dürfen nicht weiter als 50 m (vom äussersten Baum gemessen) von einer ökologischen Ausgleichsfläche (gemäss Direktzahlungsverordnung) bzw. einer Naturschutzzone entfernt sein.

Die Ausgleichsfläche muss entsprechend der Obstgartengrösse bemessen sein:

  1. bis 200 Bäume mind. 0.5 a / Baum,
  2. über 200 Bäume mind. 1 ha.

III. Mindestanforderung an die Vernetzung

III.A Kantonale Vernetzung

Art. 8 * Grundlagen

Basierend auf Grundlagen wie Bundesinventare, kantonale und kommunale Pläne, Konzepte und Studien des Bundes oder Dritter erarbeiten das Landwirtschaftssekretariat und die Fachstelle einen Vernetzungsplan für den Kanton Appenzell I.Rh.

Art. 9 Kerngebiete

Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffentlich-rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in die Vernetzung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Bestandteil der kantonalen Vernetzung.

Art. 10 Vernetzungsplan

Der Vernetzungsplan soll parzellenscharf die prioritären Vernetzungsflächen für den gesamten Kanton Appenzell I.Rh. aufzeigen.

Im Besonderen sollen die Kerngebiete vernetzt und wenn möglich die bestehenden Wildtierwechsel (Wild, Amphibien) miteinbezogen werden. *

Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.

Art. 11 Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).

Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen.

III.B. Weitere Vernetzungsprojekte

Art. 12 * Prioritätensetzung

Die weiteren Vernetzungsprojekte müssen zwingend die kantonalen Vernetzungsflächen und deren Wirkungsziele miteinbeziehen; sie gelten entsprechend als lokale Ergänzungsprojekte.

Art. 13 * Bearbeitungsgebiet

Das Vernetzungsprojekt muss im Minimum eine betriebswirtschaftliche Einheit umfassen.

Art. 14 * Vorprüfung und Genehmigung

Das Vernetzungsprojekt muss zur Vorprüfung dem Landwirtschaftssekretariat eingereicht werden. Dieses genehmigt zusammen mit der Fachstelle das Projekt.

Art. 15 Inhalt

Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden:

  1. Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Ausgleichsflächen;
  2. Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder;
  3. wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und Amphibien).

Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.

Art. 16 Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).

Die Projektträger sind für die Umsetzungskontrolle und die Erfolgskontrolle betreffend der Wirkungsziele verantwortlich. Der Bericht der Umsetzungs- und Erfolgskontrolle ist spätestens nach Ablauf der ersten sechs Jahre dem Landwirtschaftssekretariat einzureichen, welches zusammen mit der Fachstelle über die erreichten Resultate befindet. *

IV. Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft und gilt in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erstmals für das Beitragsjahr 2003.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.12.2002 17.12.2002 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 7 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 8 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 12 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 13 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 14 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 16 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.12.2002 17.12.2002 Erstfassung -
Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Ingress 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 7 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 8 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 12 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 13 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 14 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -