Fallen auf Betrieben im Sömmerungsgebiet und in der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus Gründen des Herdenschutzes Kosten für technische Hilfsmittel an, kann der Kanton einen angemessenen Beitrag, maximal 80% der anrechenbaren Kosten, leisten.
Bei der Bemessung der Höhe werden geleistete Bundesbeiträge berücksichtigt.
Die Tierhaltenden stellen beim Landwirtschaftsamt ein schriftliches Gesuch für Beiträge an technische Hilfsmittel und reichen die Kaufbelege ein.
Das Landwirtschaftsamt prüft die Zweckmässigkeit der technischen Hilfsmittel und veranlasst die Auszahlung. Empfehlungen des Bundes über die Zweckmässigkeit werden dabei berücksichtigt.