Dieses Gesetz ordnet das Verfahren zur Gründung von Flurgenossenschaften im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB.
Es regelt zudem die Verlegung der Kosten für die Erstellung und den Unterhalt eines Werkes sowie die Rechte zu dessen Benutzung.
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gestützt auf Art. 703 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), Art. 93 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Dieses Gesetz ordnet das Verfahren zur Gründung von Flurgenossenschaften im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB.
Es regelt zudem die Verlegung der Kosten für die Erstellung und den Unterhalt eines Werkes sowie die Rechte zu dessen Benutzung.
Flurgenossenschaften, die gestützt auf Art. 703 Abs. 1 ZGB und nach den Regeln dieses Gesetzes gegründet werden, bilden Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
Eigentümer[1] von selbständigen und unselbständigen Baurechten im Sinne von Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB sind im Rahmen dieses Gesetzes den Grundeigentümern gleichgestellt.
Das Gesuch zur Gründung einer Flurgenossenschaft ist schriftlich dem Bezirksrat der gelegenen Sache einzureichen. Erfasst das Unternehmen mehrere Bezirke, so ist die Behörde jenes Bezirkes zuständig, auf dessen Gebiet der grösste Teil des Unternehmens zu liegen kommt.
Zur Einreichung eines Gesuches im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes ist jeder an der Gründung einer Flurgenossenschaft interessierte Grundeigentümer berechtigt.
Besteht unter den interessierten Grundeigentümern Uneinigkeit über die Gründung einer Flurgenossenschaft, so kann der Bezirk der gelegenen Sache das diesbezügliche Verfahren unter Festlegung der Angaben im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes einleiten.
Unabhängig von Abs. 1 und 2 dieses Artikels kann der Bezirk, sofern er es als notwendig erachtet, das Gründungsverfahren einleiten.
Das Gesuch hat Angaben über den Zweck und Umfang des Projektes, die Grenzen und die Grösse der in das gemeinschaftliche Unternehmen fallenden Grundfläche sowie die für den Einbezug in den Flurgenossenschaftskreis vorgesehenen Grundstücke und deren Eigentümer zu enthalten.
Der Bezirksrat prüft das Projekt auf seine wirtschaftliche Berechtigung sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durchführung. Er holt die Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes (nachfolgend Departement genannt) ein.
Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, so erstellt er ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und deren Eigentümer, welches von der Eingabe im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes abweichen kann. Der Beschluss sowie das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke ist den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Zudem ist das Verzeichnis während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.
Gegen einen abweisenden Beschluss bzw. gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels steht jedem Grundeigentümer innert 30 Tagen das Rekursrecht an die Standeskommission zu.
Wurde dem Begehren in der Vorprüfung zugestimmt und ist das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer und Grundstücke bereinigt, ordnet der Bezirksrat unverzüglich eine Versammlung aller beteiligten Grundeigentümer an. Hiezu ist unter Mitteilung der Traktandenliste mindestens zehn Tage vorgängig einzuladen.
Der Bezirkshauptmann oder ein Mitglied des Bezirksrates leitet die erste Beteiligtenversammlung und bestimmt einen Protokollführer.
Jeder am Unternehmen beteiligte Grundeigentümer hat ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums eine Stimme bei den Versammlungen. Stimmberechtigte, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Mit- oder Gesamteigentümer eines Grundstückes haben einen Vertreter zu wählen.
Niemand darf mehr als eine Stellvertretung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels übernehmen.
Die erste Beteiligtenversammlung hat zu beschliessen, ob eine nähere Prüfung des vorgeschlagenen Unternehmens erfolgen soll, wozu die einfache Mehrheit der Stimmenden genügt.
Wird Eintreten auf das Projekt beschlossen, ist unverzüglich eine vorbereitende Kommission sowie eine unabhängige Schätzungskommission zu wählen. Der vorbereitenden Kommission können auch nichtbeteiligte Grundeigentümer angehören. Der Schatzungskommission dürfen keine beteiligten Grundeigentümer angehören.
Ausserdem ist jedes kantonale Gemeinwesen, welches das Unternehmen mit Beiträgen unterstützt, berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter in die vorbereitende Kommission zu delegieren.
Wird die nähere Prüfung des Unternehmens abgelehnt, sind die nach Einreichung des Gesuches entstandenen Kosten vom Bezirk zu übernehmen. Sofern das Unternehmen das Gebiet mehrerer Bezirke umfasst, sind die Kosten von diesen anteilsmässig zu übernehmen.
Die vorbereitende Kommission hat die Statuten zu entwerfen sowie die Erstellung der erforderlichen Pläne und Kostenvoranschläge zu veranlassen.
Die Schätzungskommission hat einen Kostenverteiler auszuarbeiten, in welchem die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke entsprechend ihrem Nutzen am Werk anzugeben sind. Dabei sind bei Weganlagen die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden.
Die Statuten haben Bestimmungen über Zweck und Umfang der Flurgenossenschaft, Rechte und Pflichten der Beteiligten (wie Fahrrechte, Fahrbeschränkungen etc.), Kompetenzen der Organe, Leitung und Aufsicht der Ausführungsarbeiten, Besorgung und Unterhalt des Werkes sowie die Deckung der Anlage- und Unterhaltskosten zu enthalten. Die Standeskommission legt entsprechende Minimalbedingungen fest.
Im öffentlichen Interesse kann die Standeskommission nach Anhörung der betreffenden Flurgenossenschaft andere als in den Statuten festgelegte Fahrrechte und/oder Fahrbeschränkungen erlassen. Diese Vorschrift ist auch auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Statuten anwendbar.
Statutenentwurf, Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind dem Bezirksrat einzureichen und von diesem während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten, Pläne zur Einsichtnahme der Öffentlichkeit, aufzulegen.
Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben. Den beteiligten Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage schriftlich mitzuteilen.
Innert der Auflagefrist können die Pläne von jedem in seinen Interessen beeinträchtigten Grundeigentümer sowie von jeder im betreffenden Bezirk wohnhaften natürlichen Person beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache angefochten werden. Es gilt das gleiche Verfahren wie bei Abs. 4 dieses Artikels.
Wünsche und Abänderungsvorschläge bezüglich Statutenentwurf, Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind innert der Auflagefrist beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache zuhanden der vorbereitenden Kommission anzubringen, welche die Begehren prüft und nach Möglichkeit auf gütlichem Wege erledigt. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der Bezirksrat über die Einsprachen zu entscheiden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Verändern sich aufgrund von Einsprachen die Perimeterquoten, ist der Kostenverteiler neu aufzulegen. Bei einer minimalen Veränderung der Perimeterquote genügt eine entsprechende Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung an sämtliche Beteiligte.
Nach Ablauf der Auflagefrist und der rechtskräftigen Erledigung von Einsprachen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes ist vom Bezirksrat innert drei Monaten die zweite Beteiligtenversammlung einzuberufen, welche über die definitive Gründung des gemeinschaftlichen Unternehmens zu entscheiden hat.
Stimmt die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zu, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.
Die abwesenden oder sich der Stimme enthaltenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.
In der schriftlichen Einladung ist auf den Abstimmungsmodus gemäss Abs. 2 dieses Artikels aufmerksam zu machen. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes sind für die zweite Beteiligtenversammlung sinngemäss anzuwenden.
Wird der Ausführungsbeschluss gefasst, hat die Versammlung über die Statuten abzustimmen und aufgrund derselben die entsprechenden Organe zu wählen, welche die weitere Durchführung des Unternehmens veranlassen. In die Organe können auch nichtbeteiligte Grundeigentümer gewählt werden.
In die Organe gewählte beteiligte Grundeigentümer sind verpflichtet, die entsprechende Funktion anzunehmen.
Der Ausführungsbeschluss kann innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern die Notwendigkeit einer gemeinsamen Ausführung, die Zweckmässigkeit der Vorlage oder die Beteiligungspflicht bestritten werden.
Die Standeskommission kann im Rahmen des Rekursentscheides Änderungen verfügen.
Wird das Unternehmen abgelehnt, haben die Grundeigentümer die bisher entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu übernehmen.
Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag, Statuten und die Protokolle der Beteiligtenversammlungen sind der Standeskommission einzureichen.
Die Standeskommission genehmigt die eingereichten Akten, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die Bedingungen für eine zweckmässige Ausführung erfüllt sind und die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen im Einklang stehen.
Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird der Flurgenossenschaft die juristische Persönlichkeit verliehen.
Der Einbezug eines Grundstückes in eine Flurgenossenschaft ist innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung durch die Standeskommission auf Anmeldung der Kommission und unter Beilage der Statuten, des Mitgliederverzeichnisses, der Pläne, der Beschriebe, des Kostenverteilers, der Protokolle der Beteiligtenversammlungen und des Genehmigungsbeschlusses der Standeskommission im Grundbuch anzumerken.
Im Umfang der von der Standeskommission genehmigten Pläne kommt der Flurgenossenschaft das Enteignungsrecht für die dafür benötigte Bodenfläche zu.
Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache unterstützen die genehmigten Werke durch Leistung von Beiträgen im Sinne der Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) und vermitteln gemäss den geltenden Bestimmungen die vorgesehenen Bundesbeiträge.
Der Rest der Kosten ist von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
Bei Projektänderungen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind, ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) sinngemäss anwendbar.
Nach Beendigung des Werkes setzt die Schätzungskommission die definitiven Kostenanteile aufgrund der prozentualen Perimeterquoten und der Bauabrechnung sowie unter Berücksichtigung allfälliger Auslösungsbeiträge für eingegangene Dienstbarkeiten, Grundlasten und Bodenentschädigungen sowie weiteren Beschwerden fest.
Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichtigen sind.
Innert der Auflagefrist kann der Kostenverteiler als solcher, nicht jedoch die prozentualen Perimeterquoten mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden.
Kommt ein Projekt nicht zur Ausführung, haben die Grundeigentümer die bisher entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu übernehmen.
Die Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten der in die Flurgenossenschaft einbezogenen Grundstücke, insbesondere die Verlegung und Neuregelung sowie die Löschung nicht mehr benötigter Fuss- und Fahrrechte obliegt innert zwölf Monaten seit Beendigung des Werkes auf Antrag der Kommission der Flurgenossenschaft dem Bezirksrat. Die entsprechende Bereinigung ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen. Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben, welche den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sind.
Kommt der Bezirksrat oder die Kommission der Bereinigungspflicht im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nicht nach, sind diese vom Departement hiezu zu verpflichten, wobei dieses im Säumnisfall Massnahmen wie Rückerstattung von Leistungen im Sinne der Verordnung über die Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) etc. unter Kostenfolge verfügen kann.
Innert der Auflagefrist kann die Bereinigung mit Einsprache beim Bezirksrat angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Die rechtskräftig bereinigten Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die entsprechenden Löschungen sind auf Anmeldung des Bezirksrates im Grundbuch einzutragen.
Für die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer besteht zugunsten der Flurgenossenschaft ein Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfandrecht, welches allen anderen eingetragenen Belastungen im Range vorgeht. Der Eintrag der Anmerkung auf dem belasteten Grundstück hat innert sechs Monaten nach Fälligkeit des Betrags auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch zu erfolgen.
Die rechtskräftigen Beschlüsse oder Entscheide über die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer an die Kosten werden einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) gleichgestellt.
Bei Zweckentfremdung des von der Flurgenossenschaft erstellten Werkes haben die zweckentfremdeten Grundstücke bzw. deren Eigentümer der Flurgenossenschaft die öffentlichen Beiträge anteilsmässig zurückzuzahlen.
Die Unterhaltskosten sind nach Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Unterhalt und dessen Beaufsichtigung.
Die Schätzungskommission legt nach Beendigung des Werkes aufgrund des Interesses der beteiligten Grundeigentümer und/oder des Verursacherprinzips einen Unterhaltsperimeter fest, welcher den betroffenen Genossenschaftern zur Abstimmung zu unterbreiten ist.
Anstelle oder in Ergänzung zum Unterhaltsperimeter kann die Flurgenossenschaftsversammlung verursachergerechte Beiträge festlegen.
Der Unterhaltsperimeter und die verursachergerechten Beiträge sind nach dessen Annahme durch die Genossenschafter während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichtigen sind. Innert der Auflagefrist können der Unterhaltsperimeter bzw. die verursachergerechten Beiträge mit Einsprache beim Bezirksrat angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Wird die prozentuale Verteilung des Bauperimeters als Unterhaltsperimeter übernommen, entfällt das Verfahren nach Abs. 2 dieses Artikels.
Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sind der Unterhaltsperimeter und die verursachergerechten Beiträge auf Beschluss der Kommission der Flurgenossenschaft anzupassen. Für das diesbezügliche Verfahren gilt Art. 32 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes.
Den beteiligten Grundeigentümern steht das Recht zu, zu Handen der Flurgenossenschaftsversammlung eine Änderung des Unterhaltsperimeters oder der verursachergerechten Beiträge zu beantragen. Lehnt diese die Änderung ab, steht dem Antragsteller innert 30 Tagen das Einspracherecht an den Bezirksrat zu. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Der nachträgliche Einbezug von Grundstücken in eine Flurgenossenschaft setzt deren Interesse am Werk der Flurgenossenschaft voraus. Er bedarf der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Die Eigentümer von nachträglich einbezogenen Grundstücken haben der Flurgenossenschaft eine von der Schätzungskommission entsprechend dem Interesse der Grundstücke festgesetzte Einkaufssumme zu entrichten. Dabei ist bei Weganlagen die kantonale Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Kann über die Höhe der Einkaufssumme keine gütliche Einigung erzielt werden, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Die Entlassung eines Grundstückes aus der Flurgenossenschaft darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Als wichtiger Grund im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Benützungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das Interesse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein anderes Werk. Der ausgetretene Grundeigentümer hat zudem keinen Anspruch auf eine Rückzahlung seines ursprünglich geleisteten Perimeterbeitrages oder sonst auf eine Entschädigung.
Die Auflösung der Flurgenossenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Genossenschafter und der Zustimmung des Bezirksrates und der Standeskommission. Sie darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck dahingefallen ist und sämtliche Schulden getilgt sind. Das bei der Auflösung noch vorhandene Genossenschaftsvermögen ist entsprechend des aktuellen Unterhaltsperimeters unter die Genossenschafter zu verteilen.
Der Zusammenschluss mehrerer Flurgenossenschaften darf nur bei einem sachlichen Interesse und mit Zustimmung der Genossenschafter erfolgen. Dabei ist der Zusammenschluss nur zwischen jenen bisherigen Genossenschaften möglich, deren Mitglieder einem Zusammenschluss mit einer Zweidrittelmehrheit zugestimmt haben.
Bei der Gründung der neuen Flurgenossenschaft sind die einschlägigen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Kommt die Gründung der neuen Flurgenossenschaft nicht zustande, behalten die bisherigen Flurgenossenschaften ihre Rechtspersönlichkeit.
Der nachträgliche Einbezug eines Grundstückes in die Flurgenossenschaft ist auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch anzumerken.
Die Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft ist bei der Entlassung eines Grundstückes auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch zu löschen.
Vor der Auflösung einer Flurgenossenschaft sind, sofern keine öffentlichen Fuss- und Fahrwege für die Grundstücke zur Verfügung stehen und im Grundbuch keine öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechte angemerkt sind, privatrechtliche Fuss- und Fahrwegrechte mittels Grunddienstbarkeitsverträgen zu vereinbaren und im Grundbuch einzutragen.
Die Löschung der Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft kann erst erfolgen, wenn alle an der Flurgenossenschaft beteiligten Grundeigentümer über ein rechtlich zugesichertes Fuss- und Fahrwegrecht verfügen. Die Anmeldung der Löschung erfolgt durch die Kommission.
Bei Güterzusammenlegungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 und 2 ZGB soll jedem daran beteiligten Eigentümer die abzutretende Fläche mit einer solchen in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Qualität sowie Ertragsfähigkeit ersetzt werden.
Eine Entschädigung in Geld darf mit Ausnahme von freien Vereinbarungen erfolgen, wenn
In Fällen von Abs. 1 lit. b dieses Artikels ist der volle Schadenersatz zu leisten.
Für die Auflage und die Anfechtung des Güterzusammenlegungsprojekts bzw. des Neuzuteilungsplanes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
Nach Rechtskraft des Neuzuteilungsplanes treten die damit verbundenen Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein und sind im Grundbuch nachzutragen. Die diesbezügliche Anmeldung ist vom Bezirksrat vorzunehmen.
Für Eintragungen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Streitigkeiten der Genossenschafter unter sich oder mit der Genossenschaft, ausgenommen solche über die Entschädigung für das von den Beteiligten an das Unternehmen abzutretende oder beanspruchte Land, entscheidet, falls eine gütliche Einigung nicht herbeigeführt werden kann, der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden. Für Enteignungen gilt das Verfahren gemäss Gesetz über die Enteignung vom 30. April 1961.
Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Drittpersonen werden auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden.
Für die Verbindlichkeiten der Flurgenossenschaft haftet vorab das Genossenschaftsvermögen.
Gründungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden während längstens drei Jahren nach den Bestimmungen der alten Gesetzgebung zu Ende geführt.
Bestehende Flurgenossenschaften, welche die Dienstbarkeiten und Grundlasten im Sinne von Art. 26 und 27 dieses Gesetzes noch nicht bereinigt haben, sind dazu innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.
Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde, Art. 28 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[2], in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 29.04.2007 | 29.04.2007 | Erlass | Erstfassung | - |
| 01.05.2007 | 01.05.2007 | Art. 46 | aufgehoben | - |
| 01.05.2007 | 01.05.2007 | Art. 47 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.04.2007 | 29.04.2007 | Erstfassung | - |
| Art. 46 | 01.05.2007 | 01.05.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 47 | 01.05.2007 | 01.05.2007 | geändert | - |