Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich nach der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes, auch wenn auf einen Bundesbeitrag verzichtet wird.
Bei Projekten zur periodischen Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen kann der Kantonsbeitrag auf bis zu 50% angehoben werden.
Die obere Grenze der unterstützten Einheiten beträgt bei landwirtschaftlichen Hochbauten 30 Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten.
Bei Betriebsgemeinschaften entscheiden die zuständigen Behörden über die Höhe der Beiträge.
Beiträge werden herabgesetzt, wenn der wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zur Belastung der Beteiligten gering ist.
Beiträge werden verweigert, wenn die erwachsende Belastung für die Beteiligten nicht tragbar ist.
Wer bei der Ausführung von Strukturverbesserungen nachweislich mindestens 40 m³ eigenes oder zertifiziertes Appenzeller Rundholz verwendet, erhält einen Zusatzbeitrag des Kantons in der Höhe von Fr. 5'000.--.