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916.131

Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes

vom 12.06.2001 (Stand 30.08.2005)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 4 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten vom 20. November 2000,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss regelt die Pflanzverbote und die Entschädigungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Feuerbrandes auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh.

Art. 2 Pflanzverbot

Neuanpflanzungen hochanfälliger Pflanzen gemäss Anhang sind auf dem ganzen Kantonsgebiet untersagt.

Art. 3 Entschädigungen Obstbäume

Für die fristgerechte Rodung und Beseitigung befallener Obstbäume von über 2 m Höhe erhalten die Eigentümer[1] folgende Entschädigungen:

  1. Durchmesser bis 19 cm: Fr. 50.--
  2. Durchmesser zwischen 20–29 cm: Fr. 125.--
  3. Durchmesser zwischen 30–39 cm: Fr. 175.--
  4. Durchmesser zwischen 40–49 cm: Fr. 250.--
  5. Durchmesser zwischen über 50 cm: Fr. 300.--

Die Messung des Durchmessers erfolgt bergseits 1 m über Boden.

Für jeden korrekt gerodeten und entsorgten Obstbaum wird ein junger Obstbaum zur Verfügung gestellt.

Art. 4 Entschädigungen Zier- und Wildpflanzen

Bei der fristgerechten Rodung und Beseitigung befallener Zier- und Wildpflanzen werden nur die Kosten der fachgerechten Entsorgung inklusive Transport in die nächstgelegene Entsorgungsstelle entschädigt.

Art. 5 * Ersatzvornahme

Das Roden und die Beseitigung der befallenen Pflanzen hat nach den Vorschriften des Bundes und gemäss Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes zu erfolgen.

Die Ausführung der verfügten Arbeiten muss der Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) schriftlich gemeldet werden.

Erledigt der Eigentümer die verfügten Arbeiten nicht innert der gesetzten Frist, so veranlasst die Fachstelle die Ausführung. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Es erfolgt weder eine Entschädigung noch eine Ersatzleistung.

Im Übrigen gilt Art. 13 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten vom 20. November 2000.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.06.2001 12.06.2001 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.06.2001 12.06.2001 Erstfassung -
Art. 5 30.08.2005 30.08.2005 geändert -