Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und des Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen.
Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen.
916.310
gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG) und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG), *
Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und des Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen.
Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen.
Die Zucht- und Absatzförderung gilt grundsätzlich landwirtschaftlichen Nutztieren der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel.
Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Massnahmen möglich.
Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden.
Der Standeskommission obliegt:
Der Landeshauptmann
Die Landwirtschaftskommission
Der Kanton organisiert:
Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.
Der Kanton übernimmt:
Er kann regionale und überregionale Zuchtveranstaltungen mit Beiträgen unterstützen.
Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem Zweck einen Viehabsatzfonds.
Der Fonds wird gespiesen durch:
Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kantons. *
Die Fondsmittel sind zu verwenden für:
Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Landwirtschaftskommission. Sie hat die Standeskommission jährlich über die Verwendung zu informieren.
Die Fondsverwaltung obliegt der Landesbuchhaltung.
Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen Nutztieren den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren entsteht.
Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversicherungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Anerkennung sind die Statuten einzureichen.
In den Statuten ist zu regeln:
Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegattung.
Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ 0/00 der Schätzungssumme.
Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der revidierten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die durchschnittliche Schätzungssumme im Geschäftsjahr.
Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tierseuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig.
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft. *
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | - |
| 31.10.2005 | 31.10.2005 | Ingress | geändert | - |
| 31.10.2005 | 31.10.2005 | Art. 9 Abs. 2 | geändert | - |
| 31.10.2005 | 31.10.2005 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.11.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | - |
| Ingress | 31.10.2005 | 31.10.2005 | geändert | - |
| Art. 9 Abs. 2 | 31.10.2005 | 31.10.2005 | geändert | - |
| Art. 17 Abs. 1 | 31.10.2005 | 31.10.2005 | geändert | - |