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Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen

vom 20.11.2000 (Stand 31.10.2005)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG) und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG), *

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und des Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen.

Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen.

Art. 2 Grundsatz

Die Zucht- und Absatzförderung gilt grundsätzlich landwirtschaftlichen Nutztieren der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel.

Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Massnahmen möglich.

Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden.

II. Zuständigkeiten

Art. 3 Standeskommission

Der Standeskommission obliegt:

  1. die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung;
  2. die Beschlussfassung über besondere Förderungsmassnahmen;
  3. die Anerkennung der Zuchtgenossenschaften mit der Genehmigung der Statuten;
  4. die Sicherung der für Märkte und Viehschauen notwendigen Plätze.

Art. 4 Landeshauptmann

Der Landeshauptmann

  1. organisiert die Viehschauen sowie die Märkte und deren Überwachung;
  2. ernennt die Preisrichter[1] nach Absolvierung der obligatorischen Kurse;
  3. regelt die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zuchtverbänden;
  4. kann in Ausnahmefällen Einzelbetriebe als Zuchtstationen anerkennen;
  5. anerkennt die Zuchtbuchführer und die amtlichen Milchkontrolleure;
  6. bewilligt nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt Auktionen und andere Absatzveranstaltungen;
  7. übt die Oberaufsicht über die Viehversicherungen aus.

Art. 5 Landwirtschaftskommission

Die Landwirtschaftskommission

  1. erlässt die Viehschauprogramme;
  2. erlässt die kantonalen Marktprogramme mit den notwendigen Weisungen;
  3. beschliesst über Massnahmen für Zucht und Absatz.

III. Viehzucht

Art. 6 Massnahmen

Der Kanton organisiert:

  1. bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen;
  2. die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vorschriften der Zuchtorganisationen;
  3. regionale Zuchtveranstaltungen.

Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.

Art. 7 Finanzierung

Der Kanton übernimmt:

  1. die Kosten der kantonalen Gross- und Kleinviehschauen samt den gemäss Schauprogramm zu entrichtenden Prämien;
  2. die Beiträge an Leistungsprüfungen und Zuchtorganisationen in der Höhe, welche in der Tierzuchtverordnung des Bundes als Kantonsbeitrag festgelegt sind.

Er kann regionale und überregionale Zuchtveranstaltungen mit Beiträgen unterstützen.

IV. Viehabsatz

Art. 8 Grundsatz

Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem Zweck einen Viehabsatzfonds.

Art. 9 Finanzierung

Der Fonds wird gespiesen durch:

  1. einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes;
  2. einen gleich hohen Beitrag des Kantons;
  3. einen Pauschalbeitrag des Kantons;
  4. Erträge aus Absatzveranstaltungen.

Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kantons. *

Art. 10 Verwendung

Die Fondsmittel sind zu verwenden für:

  1. allgemein verkaufsfördernde Massnahmen;
  2. die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen;
  3. die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen;
  4. die Sichtbarmachung von Angeboten;
  5. die Marktüberwachung und Markteinrichtungen;
  6. Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.

Art. 11 Zuständigkeiten

Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Landwirtschaftskommission. Sie hat die Standeskommission jährlich über die Verwendung zu informieren.

Die Fondsverwaltung obliegt der Landesbuchhaltung.

V. Unterstützung von Viehversicherungen

Art. 12 Zweck

Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen Nutztieren den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren entsteht.

Art. 13 Anerkennung

Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversicherungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Anerkennung sind die Statuten einzureichen.

In den Statuten ist zu regeln:

  1. die Organisation der Versicherungsgesellschaft;
  2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  3. das Schätzungsverfahren;
  4. die Versicherungsleistungen;
  5. die Verwertung der Tiere im Schadenfall.

Art. 14 Versicherbare Tiere

Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegattung.

Art. 15 Beitrag des Kantons

Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ 0/00 der Schätzungssumme.

Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der revidierten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die durchschnittliche Schätzungssumme im Geschäftsjahr.

Art. 16 Auflösung

Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tierseuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig.

VI. Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft. *

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 9 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -