Diese Verordnung regelt:
- den Vollzug der durch den Bund vorgeschriebenen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmassnahmen;
- die Förderung der Qualität der Milch und von Milchprodukten durch kantonale Massnahmen;
- die Förderung und Unterstützung des Absatzes.