Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes.
916.420
Tiergesundheitsverordnung
(TgV)
Präambel
gestützt auf Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Vollzug
Der Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung obliegt:
- der Standeskommission;
- dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement);
- dem Veterinäramt;
- den Personen und den Organen, die mit seuchenpolizeilichen Aufgaben oder Aufgaben im Tierschutz betraut sind.
Art. 3 Standeskommission
Die Standeskommission:
- übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung aus;
- bezeichnet die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt;
- kann anderen Dienststellen des Kantons Aufgaben beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung oder der Tierseuchengesetzgebung zuweisen und dem Veterinäramt Weisungsbefugnisse gegenüber den Dienststellen für diese Vollzugsaufgaben einräumen;
- kann zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung Vereinbarungen mit anderen Kantonen abschliessen;
- kann Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten erlassen, die nicht unter das Tierseuchengesetz fallen; Sie kann dabei Entschädigungen für Tierverluste vorsehen;
- legt die Entschädigungen für die Privaten fest, die beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung mitwirken;
- kann für die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die der Kanton verantwortlich ist, Vereinbarungen abschliessen;
- erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.
Art. 4 Departemente
Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement:
- bestimmt in Absprache mit dem Bau- und Umweltdepartement Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern (Wasenplätze);
- kann für die Beseitigung von Wild eine Prämie festlegen.
Das Bau- und Umweltdepartement stellt Sammelstellen für Tierkörper bereit. Es kann dazu mit Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Privaten abschliessen.
Art. 5 Veterinäramt
Das Veterinäramt:
- vollzieht die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, sofern nach der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung nicht andere Organe als zuständig erklärt werden;
- ist die kantonale Fachstelle für Tierschutz im Sinne der Tierschutzgesetzgebung des Bundes;
- kann zum Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung Aufträge an nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte und weitere Personen erteilen und sie für die hierfür erforderliche Weiter- und Fortbildung verpflichten.
- bezeichnet die Bieneninspektorinnen und -inspektoren und die Expertinnen und Experten für die Schätzung von Tierverlusten;
- entscheidet über Ausgaben aus der Tierseuchenkasse.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt.
Art. 6 Bezirke
Die Bezirke:
- unterstützen das Veterinäramt in der Ausführung von tierseuchenpolizeilichen und tierschutzrechtlichen Massnahmen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das für die Durchführung solcher Massnahmen erforderliche Personal und Material sowie die erforderlichen Anlagen zur Verfügung;
- sind verantwortlich für die Entsorgung von Tierkörpern, die auf den in ihrem Gebiet gelegenen Alpen anfallen und die vom Tierhalter nicht selbst geborgen werden können; die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.
Art. 7 Hilfestellung
Die mit dem Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung betrauten Organe leisten den in- und ausländischen Verwaltungsbehörden sowie den Strafbehörden von Bund und Kantonen Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe.
Im Rahmen dieser Hilfeleistung sind sie berechtigt, insbesondere Informationen und Unterlagen auszutauschen.
Art. 8 Strafverfahren
Entscheide, Strafbefehle, Verfügungen und Urteile von Strafbehörden, die sich auf veterinärrechtliche Bestimmungen von Bund oder Kanton stützen oder den Vollzug derselben betreffen, sind dem Veterinäramt zu eröffnen.
II. Tierverkehr und tierische Nebenprodukte
Art. 9 Veranstaltungen
Viehmärkte, Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen mit Tieren sind dem Veterinäramt spätestens einen Monat vor der Durchführung zu melden.
Die Kosten von Überwachungsmassnahmen bei solchen Veranstaltungen gehen zu Lasten der Veranstalterin oder des Veranstalters.
Art. 10 Meldepflicht der Inhaberinnen und Inhabern
Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten, die nicht in der Lage sind, diese selbst zu entsorgen, melden ihren Entsorgungsbedarf dem Veterinäramt.
Sie haben Art und ungefähre Menge der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte anzugeben.
Das Veterinäramt bestimmt die weitere Entsorgung auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers.
Art. 11 Kosten der Entsorgung
Sofern nicht eine Versicherung dafür aufkommt, trägt die Tierseuchenkasse die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern ab der regionalen Sammelstelle oder ab Hof bei Tierkörpern, deren Gewicht die untere Gewichtslimite für die Abholung nach den Annahmebedingungen der Entsorgungsbetriebe überschreiten.
Die Kostenübernahme gilt nicht, wenn gewerbsmässig gehaltene, gesunde Tiere getötet und entsorgt werden sowie für Tiere, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Fleischgewinnung getötet werden.
Die Inhaberinnen und Inhaber der übrigen tierischen Nebenprodukte tragen die Kosten der Entsorgung selbst.
III. Tierseuchenkasse
Art. 12 Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse weist einen Mindestbestand von 1 Mio. Franken und einen Maximalbestand von 2,5 Mio. Franken auf.
Wird der Mindestbestand unterschritten oder der Maximalbestand überschritten, legt die Standeskommission die Beitragssätze neu fest.
Ist der Bestand der Tierseuchenkasse erschöpft, werden die fehlenden Mittel durch einen rückzahlbaren Betrag aus der Staatskasse gedeckt.
Art. 13 Einnahmen
In die Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel:
- Beiträge der Tierhaltenden, der Bezirke und des Kantons;
- Gebühren für die Viehhandelspatente;
- Zinsen.
Art. 14 Ausgaben
Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Ausgaben:
- Entschädigung für Tierverluste;
- Kosten für die Bekämpfung und Überwachung von auszurottenden und zu bekämpfenden Tierseuchen, sofern sie vom Veterinäramt angeordnet wurden;
- Laborkosten für die Untersuchung von Tierseuchen nach Anweisung des Veterinäramtes;
- Kosten für Desinfektionsmittel für amtlich angeordnete Desinfektionen. Die Kosten für die Reinigung trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter;
- Kosten der amtlichen Schätzung der Tiere;
- Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten nach dieser Verordnung.
Ausserdem kann sie Kosten von Beteiligungen an Tiergesundheitsdiensten und an Forschungsprojekten über die Tiergesundheit und die Tierhaltung übernehmen.
Das Departement kann Beiträge an Personen ausrichten, die infolge von tierseuchenpolizeilichen Massnahmen den Betrieb schliessen oder einschränken oder die Arbeit unterbrechen müssen. Es berücksichtigt dabei die wirtschaftliche und finanzielle Lage der betroffenen Person oder der betroffenen Tierhaltung insgesamt.
Art. 15 Entschädigungen für Tierverluste
Tierverluste werden entschädigt, soweit der Bund oder die Standeskommission eine Entschädigung vorschreibt.
Die Tierseuchenkasse leistet für Tiere aller Gattungen, unter Vorbehalt der Einschränkungen der Tierseuchengesetzgebung des Bundes, Entschädigungen in der Höhe von 90% des Schätzungswertes.
Die Standeskommission regelt die Einzelheiten zur amtlichen Schätzung.
Art. 16 Beiträge
Tierhalterinnen und Tierhalter mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons mit Beständen oder Tierhaltungen innerhalb des Kantons sind für diese beitragspflichtig.
Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter.
Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.
Art. 17 Aufteilung der Bezirksbeiträge
Die Aufteilung der den Bezirken zu belastenden Beiträge erfolgt gestützt auf die Veranlagungsgrundlagen der Standeskommission je hälftig auf die Wohnbevölkerung und auf die Grossvieheinheiten in den Bezirken.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 18 Zutrittsrecht
Das Zutrittsrecht nach der Tierschutzgesetzgebung des Bundes erstreckt sich auf die zur Unterstützung des Vollzugs beigezogene Polizei sowie Private, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.
Art. 19 Entzug aufschiebende Wirkung
Keine aufschiebende Wirkung haben Rechtsmittel gegen:
- Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Tierseuche;
- Verfügungen und Entscheide betreffend die Vollstreckung von Verfügungen des Veterinäramts.
Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung einräumen.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 02.12.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | 2025-5 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.12.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | 2025-5 |