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Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung

(StKB TgV)

vom 04.02.2025 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Standeskommission,

gestützt auf Art. 3 der Tiergesundheitsverordnung vom 2. Dezember 2024 (TgV),

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  1. die Beizugsbefugnisse des Veterinäramtes;
  2. die Massnahmen zur Einhaltung des Finanzrahmens der Tierseuchenkasse;
  3. die Detailbestimmungen über die Tierseuchenkasse;
  4. die Detailbestimmungen über die Schätzung von Tieren.

2. Beizugsbefugnisse des Veterinäramtes

Art. 2 Beizug anderer Dienststellen

Das Veterinäramt kann zur Unterstützung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beiziehen:

  1. die Kantonspolizei zum Schutz der Vollzugsorgane, zur Sicherstellung und Durchsetzung ihrer Kontroll- und Zutrittsrechte und zur Beaufsichtigung von Tiertransporten;
  2. die Vollzugsorgane der Jagd- und Fischereigesetzgebung und der Waldgesetzgebung, wenn Wild betroffen ist;
  3. das Landwirtschaftsamt, wenn Nutztiere betroffen sind;
  4. die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.

Das Veterinäramt kann den Dienststellen für diese Vollzugsaufgaben Weisungen erteilen.

Art. 3 Landwirtschaftsamt

Das Landwirtschaftsamt erfasst die Tierhaltungen nach der Tierseuchengesetzgebung des Bundes, ausgenommen ist die Registrierung von Hunden.

Es ist zuständig für die Organisation der Koordinationsstelle gemäss der Verordnung über die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft.

Art. 4 Strassenverkehrsamt

Das Strassenverkehrsamt prüft Strassenfahrzeuge für den regelmässigen Transport von Tieren nach der Tierseuchengesetzgebung und Tierschutzgesetzgebung des Bundes und entscheidet über ihre Zulassung.

Art. 5 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unterstützt das Veterinäramt bei der Bewältigung von Tierseuchenereignissen.

Die zuständigen Departemente regeln die Details.

3. Tierseuchenkasse

Art. 6 Neufestlegung der Beiträge

Die Standeskommission legt die Beiträge der Tierhaltenden in die Tierseuchenkasse unter Berücksichtigung der Seuchenlage neu fest, wenn per Ende Rechnungsjahr:

  1. der Maximalbetrag überschritten wird;
  2. der Minimalbetrag unterschritten wird;
  3. sich besondere Ereignisse in den Folgejahren abzeichnen.

Art. 7 Ausgleich eines Minimalbetrags

Ist der Bestand der Tierseuchenkasse erschöpft, gleicht die Standeskommission den Fehlbetrag spätestens zwei Jahre danach aus. Die Höhe des Darlehens ist so festzulegen, dass eine Erschöpfung der Tierseuchenkasse während mindestens vier Jahren nicht wieder eintritt.

Art. 8 Beitragssätze

Die Tierhaltenden leisten jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse:

  1. Beitrag je massgebliche Grossvieheinheit: Fr. 0.--;
  2. Bienen je Volk: Fr. 0.--.

Tierhaltende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons leisten ihre Beiträge nur für die Bestände oder Tierhaltungen im Kanton.

Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tierhaltenden.

Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.

Art. 9 Viehhandelspatent

Die Gebühr für das Viehhandelspatent beträgt jährlich Fr. 200.--.

Art. 10 Veranlagungsgrundlagen

Das Departement stellt der Landesbuchhaltung die für die Veranlagung und den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben zur Verfügung.

Die Berechnung der Anzahl der massgeblichen Grossvieheinheiten richtet sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), der Verordnung über Informationssysteme im Bereich Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (ISLV) und der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV).

Art. 11 Amtliche Schätzung

Über die Schätzung ist nach Weisungen des Veterinäramts ein Protokoll aufzunehmen.

Vor der Vernichtung oder Beschädigung von Gegenständen, die zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche vernichtet oder beschädigt werden müssen, ist ein Protokoll aufzunehmen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

Der Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

cGS 2025-7

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
04.02.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-7

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 04.02.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-7