Dieser Erlass regelt:
- die Beizugsbefugnisse des Veterinäramtes;
- die Massnahmen zur Einhaltung des Finanzrahmens der Tierseuchenkasse;
- die Detailbestimmungen über die Tierseuchenkasse;
- die Detailbestimmungen über die Schätzung von Tieren.
916.421
gestützt auf Art. 3 der Tiergesundheitsverordnung vom 2. Dezember 2024 (TgV),
Dieser Erlass regelt:
Das Veterinäramt kann zur Unterstützung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beiziehen:
Das Veterinäramt kann den Dienststellen für diese Vollzugsaufgaben Weisungen erteilen.
Das Landwirtschaftsamt erfasst die Tierhaltungen nach der Tierseuchengesetzgebung des Bundes, ausgenommen ist die Registrierung von Hunden.
Es ist zuständig für die Organisation der Koordinationsstelle gemäss der Verordnung über die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft.
Das Strassenverkehrsamt prüft Strassenfahrzeuge für den regelmässigen Transport von Tieren nach der Tierseuchengesetzgebung und Tierschutzgesetzgebung des Bundes und entscheidet über ihre Zulassung.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz unterstützt das Veterinäramt bei der Bewältigung von Tierseuchenereignissen.
Die zuständigen Departemente regeln die Details.
Die Standeskommission legt die Beiträge der Tierhaltenden in die Tierseuchenkasse unter Berücksichtigung der Seuchenlage neu fest, wenn per Ende Rechnungsjahr:
Ist der Bestand der Tierseuchenkasse erschöpft, gleicht die Standeskommission den Fehlbetrag spätestens zwei Jahre danach aus. Die Höhe des Darlehens ist so festzulegen, dass eine Erschöpfung der Tierseuchenkasse während mindestens vier Jahren nicht wieder eintritt.
Die Tierhaltenden leisten jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse:
Tierhaltende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons leisten ihre Beiträge nur für die Bestände oder Tierhaltungen im Kanton.
Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tierhaltenden.
Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.
Die Gebühr für das Viehhandelspatent beträgt jährlich Fr. 200.--.
Das Departement stellt der Landesbuchhaltung die für die Veranlagung und den Einzug der Beiträge notwendigen Angaben zur Verfügung.
Die Berechnung der Anzahl der massgeblichen Grossvieheinheiten richtet sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), der Verordnung über Informationssysteme im Bereich Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (ISLV) und der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV).
Über die Schätzung ist nach Weisungen des Veterinäramts ein Protokoll aufzunehmen.
Vor der Vernichtung oder Beschädigung von Gegenständen, die zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche vernichtet oder beschädigt werden müssen, ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Beschluss tritt rückwirkend auf 1. Januar 2025 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 04.02.2025 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | 2025-7 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.02.2025 | 01.01.2025 | Erstfassung | 2025-7 |