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916.520

Verordnung über die Gemeinen Alpen *

(Alpbüchlein)

vom 12.02.1996 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 14 des Alpgesetzes vom 30. April 1995, *

beschliesst:

Art. 1 Örtlicher Geltungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterstehen die folgenden Alpen:

  1. Seealp (Boden, Wald, Reslen);
  2. Meglisalp (Boden, Oberchellen);
  3. Bötzel;
  4. Mesmer;
  5. Ebenalp;
  6. Garten;
  7. Einzelrechte (Chlus, Weesen, Häldeli, Bärstein, Kohlbett).

Art. 2 Zulässige Stosszahlen

Die zulässigen Stosszahlen werden für die einzelnen Alpen wie folgt festgelegt:

  1. Seealp: Boden 88, Wald 44, Reslen 24;
  2. Meglisalp: Boden 96, Oberchellen 32;
  3. Bötzel: 12;
  4. Mesmer: unterer Mesmer 16, oberer Messmer 32, Sprüng 16;
  5. Ebenalp: 32;
  6. Garten: 48;
  7. Einzelrechte: Chlus 16, Weesen 16, Häldeli 4, Bärstein 12, Kohlbett 12.

Die Bewirtschafter[1] sind berechtigt, auf 2 Stösse eine Ziege gebührenfrei aufzutreiben.

Art. 3 Grundeigentum, Hüttenrecht, Bewirtschafter

Das Grundeigentum im Sinne dieser Verordnung umfasst den Boden einer Alp ohne Zugehör (Grundeigentümer).

Das Hüttenrecht im Sinne dieser Verordnung umfasst das Recht, auf einer Alp die für die Alpbewirtschaftung notwendigen Gebäulichkeiten zu errichten sowie zu unterhalten und die Alp mit einer gewissen Anzahl Tieren zu bestossen (Hüttenrechtseigentümer). *

Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gilt jene natürliche Person, die als Hüttenrechtseigentümer oder Pächter Tiere auf eine Alp auftreibt (Bewirtschafter). *

Art. 4 * Eigentumsbeschränkung

Eine natürliche Person oder ein Ehepaar kann nicht Eigentümer von mehr als zwei Hüttenrechte zu je acht Stössen sein.

Abs. 1 dieses Artikels gilt sinngemäss für eingetragene Partner. *

Art. 5 * Gebäudeunterhalt

Die Gebäulichkeiten sind in gutem Zustand zu erhalten. Wo solche zerstört sind oder ungenügend unterhalten werden, sind sie innert zwei Jahren wieder instand zu stellen bzw. aufzubauen, ansonsten das betreffende Hüttenrecht der Öffentlichkeit zufällt. Auf begründetes Gesuch hin kann diese Frist von der Standeskommission verlängert werden.

Art. 6 Nutzungsbeschränkungen

Das Nutzungsrecht des Bewirtschafters ist insgesamt auf 24 Stösse beschränkt, wovon mindestens die Hälfte der Stosszahl im Eigentum des Bewirtschafters sein muss. Zwei ungeschaufelte Rinder oder drei Kälber nach Jakobi geboren gelten als ein Stoss.

Die Gemeinen Alpen dürfen nur mit Vieh von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. bestossen werden. *

Die Standeskommission kann Ausnahmen von Abs. 1 und 2 dieses Artikels bewilligen.

Jeder Bewirtschafter hat das Hüttenrecht auf eigene Rechnung zu nutzen; die Viehhabe ist durch einen zuverlässigen Betreuer zu besorgen. Eine Unterpacht (Gmeiner) ist nur im Rahmen der zulässigen Stosszahl statthaft.

Art. 7 Verpachtung der Hüttenrechte

Die Bewirtschaftungsrechte können von den Hüttenrechtseigentümern an natürliche Personen, welche die Bedingungen im Sinne von Art. 13 des Alpgesetzes erfüllen, verpachtet werden. Jeder Pächterwechsel ist bis spätestens Ende Jahr dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zu melden, welches zudem die neuen Verträge zu genehmigen hat. *

Ausserkantonale Bewirtschafter sind zugelassen, wenn sich im Rahmen einer vorgängig öffentlichen Ausschreibung keine Interessenten melden, die die Bedingungen im Sinne von Art. 13 des Alpgesetzes und Art. 6 dieser Verordnung erfüllen.

Art. 8 Übertrieb

Wer mehr als die zulässige Stosszahl auftreibt, hat eine von der Alpgemeinde zu bestimmende Übertriebstaxe in die Alpkasse zu bezahlen.

Der Übertrieb von mehr als einem Stoss pro Recht von acht Stössen bzw. anderthalb Stössen bei einem Recht von zwölf Stössen ist nicht gestattet. Die Alpgemeinde ist befugt, den Übertrieb zu beschränken oder gänzlich zu untersagen. *

Art. 9 * Alpteilung

Dem Departement steht die Befugnis zu, soweit es im Interesse einer rationellen Bewirtschaftung liegt, Alprechte abzugrenzen und in geschlossene Nutzungsteile aufzuteilen.

Art. 10 Kostentragung für Anlagen und Einrichtungen

Die Kosten für Erstellung, Verbesserung und Unterhalt von den der Alpwirtschaft dienenden Wegen, Tränkeanlagen und anderen Verbesserungsprojekten sind von den Hüttenrechtseigentümern nach Massgabe der Stösse zu bezahlen. *

An den ausgewiesenen Kosten beteiligt sich der Grundeigentümer mit einem Sechstel.

Art. 11 Frondienst

Die Bewirtschafter sind verpflichtet, die Alpen im ortsüblichen guten Zustand zu erhalten. Die Unkrautbekämpfung sowie die notwendigen Räumungsarbeiten etc. sind unentgeltlich zu erbringen. Zudem obliegt den Bewirtschaftern die Hagpflicht.

Kommt ein Bewirtschafter der Verpflichtung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nicht nach, kann die Pacht sowohl vom Hüttenrechtseigentümer als auch vom Departement unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den nächsten Frühjahrstermin aufgelöst werden. *

Art. 12 Einschreiben

Das Einschreiben für die gemeinen Alpen geschieht nach vorgängiger Publikation alljährlich im Monat Mai im Rathaus. Jeder, der auftreiben will, hat sich am festgesetzten Tag für ein Jahr einschreiben zu lassen und für jeden auftriebsberechtigten Stoss eine Taxe zu entrichten. Bei wiederholtem Fernbleiben kann das Auftriebsrecht entzogen werden.

Art. 13 Hüttenzins / Einschreibetaxe

Die Festsetzung der Hüttenzinsen und der Einschreibetaxen erfolgt durch die Standeskommission.

Art. 14 Wahl des Alpmeisters

Am Einschreibetag wird für die Alpgebiete Seealp-Mesmer, Meglisalp-Bötzel und Garten-Ebenalp von den entsprechenden Bewirtschaftern je ein Alpmeister gewählt.

Jeder Bewirtschafter muss sich für ein Jahr der Wahl unterziehen und ist bei freiem Willen auch nachher wieder wählbar.

Art. 15 Aufgaben des Alpmeisters

Der Alpmeister überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung und Kontrolle von Alpverbesserungen;
  2. Vornahme der Viehzählung, sofern das Departement hiezu den Auftrag erteilt;
  3. Führung der Alpgemeinde;
  4. Führung der Alpkasse.

Als Entschädigung kann der Alpmeister während der Alpzeit zusätzlich und unentgeltlich eine Kuh weiden lassen.

Art. 16 Viehzählung

Die Viehzählung hat innert 48 Stunden nach der AIpbestossung zu erfolgen.

Art. 17 Eigentümerversammlung *

Zur Besprechung alpwirtschaftlicher Fragen kann auf Verlangen des Departementes oder der Hälfte der Hüttenrechtseigentümer in Seealp, Meglisalp, Ebenalp und Garten eine Eigentümerversammlung einberufen werden. *

Die Eigentümerversammlung fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Hüttenrechtseigentümer, wobei jedes vertretene Hüttenrecht eine Stimme zählt. *

Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers.

Art. 18 Alpgemeinde

Am ersten Sonntag nach der Alpfahrt und je nach Bedürfnis während der Alpzeit versammeln sich die Bewirtschafter jeder Alp zur Alpgemeinde, die vom Alpmeister geleitet wird.

Die Alpgemeinde bedarf zu ihrer Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmfähigen Bewirtschafter.

Der Alpgemeinde stehen insbesondere die folgenden Befugnisse zu:

  1. allfällige Beschränkung der Alpzeit;
  2. Dauer der Stallhaltung;
  3. Beschränkung des Übertriebs und Festlegung der Übertriebstaxe;
  4. Dauer der Frondienstleistungen für Alpverbesserungen;
  5. Festlegung der Hagpflicht.

Art. 19 * Verfügungen

Anordnungen des Alpmeisters und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung und der Alpgemeinde gelten als Verfügungen.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Eigentums- und Pachtverhältnisse gelten im Sinne von Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 als genehmigt.

Art. 21 * Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. April 1996 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.02.1996 01.04.1996 Erlass Erstfassung -
28.10.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 Abs. 1, b) geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 Abs. 1, g) geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 2 Abs. 1, g) geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 7 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 8 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 17 Titel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 17 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 19 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 21 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.02.1996 01.04.1996 Erstfassung -
Erlasstitel 28.10.1996 01.01.1997 geändert -
Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 1, b) 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 1, g) 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 2 Abs. 1, b) 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 2 Abs. 1, g) 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 3 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 3 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 4 Abs. 2 20.11.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 6 Abs. 2 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 7 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 8 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 9 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 11 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 17 31.10.2005 31.10.2005 Titel geändert -
Art. 17 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 19 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 21 31.10.2005 31.10.2005 geändert -