Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.
Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.
916.610
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.
Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.
Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007.
Die Standeskommission kann weitere Begriffe festlegen.
Die systematische Weinlesekontrolle obliegt dem Landwirtschaftsamt. Es kann die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
Das Gesuch um Bewilligung einer Neupflanzung für Weinerzeugung enthält:
Die Standeskommission bezeichnet das für die Bewilligung des Gesuchs zuständige Amt. Dieses hört im Bewilligungsverfahren die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an.
Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind dem für den Vollzug zuständigen Amt zu melden.
Neuanpflanzungen bis 400m² für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.
Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahrs an das für den Vollzug zuständige Amt.
Die Meldung enthält folgende Angaben:
Der Rebbaukataster wird durch das für den Vollzug zuständige Amt geführt.
Die Neupflanzung von Rebflächen mit bis 400m² für den Eigengebrauch wird im Rebbaukataster nicht erfasst.
Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Innerrhoden» oder «AOC Appenzell Innerrhoden» dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 bis Art. 12 erfüllt sind.
AOC-Wein besteht zu mindestens 90% aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell I.Rh. stammen.
Die Standeskommission bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.
AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:
Die Standeskommission kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.
Die Standeskommission bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.
AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.
AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung.
Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:
Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst:
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 durch. Sie oder er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker orientiert die Produzentinnen und Produzenten sowie das für den Vollzug zuständige Amt über das Resultat der Prüfung.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:
Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.2022 | 01.08.2022 | Erlass | Erstfassung | 2022-29 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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| Erlass | 20.06.2022 | 01.08.2022 | Erstfassung | 2022-29 |