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916.611

Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung

(StKB WeinV)

vom 05.07.2022 (Stand 01.08.2022)

Präambel

Anhänge

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss regelt den Vollzug der kantonalen Weinverordnung vom 1. August 2022 (WeinV).

Art. 2 Zuständigkeit

Der Vollzug der kantonalen Weinverordnung obliegt dem Landwirtschaftsamt.

Es ist insbesondere zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Gesuchen von Neupflanzungen und die Führung des Rebbaukatasters.

Art. 3 Rebsorten für AOC-Wein

Für AOC-Wein sind nur die Rebsorten gemäss Anhang 1 zugelassen.

Art. 4 Mindestzuckergehalt

Für AOC-Wein ist ein natürlicher Mindestzuckergehalt gemäss Anhang 2 erforderlich.

Art. 5 Höchstertrag

Für AOC-Wein gelten je Flächeneinheit und Rebsorte die Höchsterträge gemäss Anhang 3.

Art. 6 Weinspezifische Begriffe

Ergänzend zu den Weinbegriffen gemäss Art. 13 WeinV gelten im Kanton die zusätzlichen Weinbegriffe gemäss Anhang 4.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Egress

cGS 2022-31

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
05.07.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-31

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 05.07.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-31