Als langfristige Einschränkungen gelten insbesondere Ruhezonen für Wild, Naturschutzgebiete, Waldreservate, Quellschutzgebiete und dergleichen. Kurzfristige Einschränkungen sind namentlich Absperrungen von Holzschlägen sowie Einzäunungen zum Schutz von Verjüngungen.
Als bewilligungspflichtige Veranstaltungen gelten alle organisierten Anlässe, bei welchen die Zahl der zu erwartenden Personen 200 überschreitet. Veranstaltungen mit Tieren (ausgenommen die Jagd) sowie mit Fahrzeugen aller Art sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Sind Waldreservate oder Teile davon betroffen, so ist jede Veranstaltung bewilligungspflichtig.
Über Bewilligungen von grossen Veranstaltungen im Walde im Sinne dieses Artikels entscheidet das Oberforstamt nach Anhörung der Grundeigentümer, des Bezirkes und der zuständigen Amtsstellen für Umweltschutz, Raumentwicklung, Jagd und Natur- und Landschaftsschutz. *