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921.010

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald *

(VEGWaG)

vom 15.06.1998 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 31 Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 26. April 1998 (EGWaG), *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Waldareal

Das Waldareal umfasst auch einen Waldsaum, der 0,5 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen.

Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes.

Art. 2 Abgrenzung des Waldareals

Die Grenzzeichen der amtlichen Vermessung und der Grenzverlauf sind durch den Eigentümer[1] in geeigneter und dauerhafter Form kenntlich zu machen und zu unterhalten.

Der Bestockungsanteil der Weidwälder und der bestockten Weiden ist zu erhalten. Die Anordnung der Bestockung kann auf Bewilligung des Oberforstamtes örtlich verlegt werden, sofern die Gesamtheit der Funktionen erhalten bleibt.

II. Schutz des Waldes

II.1. Rodungen

Art. 3 * Rodungsbegehren

Rodungsgesuche haben eine Begründung des Begehrens, Planunterlagen über das Vorhaben und Vorschläge für den Rodungsersatz zu enthalten.

Das Oberforstamt veröffentlicht das eingereichte Rodungsbegehren im amtlichen Publikationsorgan und legt die Akten während 30 Tagen zur Einsicht auf.

Das Oberforstamt holt Mitberichte bei den zuständigen Amtsstellen für Raumentwicklung, Umweltschutz, Jagd sowie Natur- und Landschaftsschutz ein.

Art. 4 * Rodungsentscheid

Bei Rodungsgesuchen im Zuständigkeitsbereich des Kantons behandelt das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) die Einsprachen und entscheidet auf Antrag des Oberforstamtes über das Rodungsgesuch.

Das Departement legt den Rodungsersatz sowie allfällige Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen fest.

Das Oberforstamt sorgt für die Grundbuchanmeldung von Art, Flächenausdehnung, Ort und Ausführungsfrist des Rodungsersatzes.

Art. 5 Rodungsersatz

Als Rodungsersatz soll nach Möglichkeit natürlicher Einwuchs, welcher noch nicht Wald ist, anerkannt werden. Bei Aufforstungen sind standortsgerechte Pflanzen zu verwenden.

Art. 6 Ersatzabgabe

Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung. Massgebend sind die Auslagen für Projektierung, Landerwerb, Anlage sowie Schutz und Pflege der Aufforstung während zehn Jahren.

Art. 7 Ausgleich von erheblichen Vorteilen

Als erheblicher Vorteil gilt eine Wertsteigerung über das Zehnfache des bisherigen Bodenwertes hinaus.

Die Ausgleichszahlung beträgt die Hälfte des über das Zehnfache hinausgehenden, um die Kosten des Rodungsersatzes verminderten Betrages.

Sie wird in der Regel im Zeitpunkt der Rodung fällig.

II.2. Waldfeststellungen

Art. 8 Waldfeststellung

In einem Waldfeststellungsgesuch ist die betroffene Parzelle zu bezeichnen und ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers nachzuweisen.

Das Oberforstamt gibt den interessierten Amtsstellen und den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.

Es stellt in Form einer gebührenpflichtigen Verfügung fest, welche Fläche Wald ist.

Art. 9 * Erlass und Revision von Nutzungsplänen

Das Amt für Raumentwicklung sorgt in Zusammenarbeit mit dem Oberforstamt bei der Abgrenzung von Wald und Bauzonen für die Koordination der Verfahren.

Beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen stellt das Oberforstamt die Waldflächen innerhalb und angrenzend an die Bauzonen verbindlich in Form eines Planes fest.

Der Plan wird während 30 Tagen im Bezirk öffentlich aufgelegt.

II.3. Wald und Raumplanung

Art. 10 Forstliche Bauten und Anlagen

Forstliche Bauten und Anlagen sind namentlich Waldstrassen, Maschinenwege, permanente Seilanlagen, forstliche Werkhöfe und Holzschöpfe. Darunter können auch Lawinen-, Steinschlag-, Bach-, Rutschhang- und Rüfenverbauungen sowie Erosionsschutz und Frühwarnsysteme fallen.

Forstliche Kleinbauten sind namentlich Begehungswege, Wildschutzzäune, Verbauungen aus Holz und Stein und dergleichen.

Für temporäre Seilanlagen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt massgebend. *

Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. *

Art. 11 Waldhütten

Die Errichtung von Waldhütten ist nur zulässig, wenn das zu bewirtschaftende Areal eine zusammenhängende Mindestfläche von 5 ha aufweist.

Der Grundriss der Waldhütte darf für den Aufenthaltsraum 5 m² und für den Werkzeugraum 3 m² nicht überschreiten.

Die Hütte darf keine festen Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu erstellen. Sie muss eine einfache, unauffällige Holzkonstruktion aufweisen. Die Errichtung eines gemauerten Kamins ist nicht gestattet. *

Aus Gründen der Bewirtschaftung und des Landschaftsschutzes sind Forsthütten im Waldesinnern zu erstellen.

Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. *

II.4. Betreten und Befahren des Waldes

Art. 12 Zugänglichkeit

Als langfristige Einschränkungen gelten insbesondere Ruhezonen für Wild, Naturschutzgebiete, Waldreservate, Quellschutzgebiete und dergleichen. Kurzfristige Einschränkungen sind namentlich Absperrungen von Holzschlägen sowie Einzäunungen zum Schutz von Verjüngungen.

Als bewilligungspflichtige Veranstaltungen gelten alle organisierten Anlässe, bei welchen die Zahl der zu erwartenden Personen 200 überschreitet. Veranstaltungen mit Tieren (ausgenommen die Jagd) sowie mit Fahrzeugen aller Art sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Sind Waldreservate oder Teile davon betroffen, so ist jede Veranstaltung bewilligungspflichtig.

Über Bewilligungen von grossen Veranstaltungen im Walde im Sinne dieses Artikels entscheidet das Oberforstamt nach Anhörung der Grundeigentümer, des Bezirkes und der zuständigen Amtsstellen für Umweltschutz, Raumentwicklung, Jagd und Natur- und Landschaftsschutz. *

II.5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 13 Nachteilige Nutzungen

Unzulässige Nutzungen sind innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntwerden durch das Departement abzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

Art. 14 Leitungen

Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Umgehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. *

Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linienführung zu wählen.

Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder Wurzelverletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten.

Art. 15 Erholungsanlagen

Zur Erstellung von Sportanlagen, Park- oder Rastplätzen, Feuerstellen und dergleichen im Wald ist eine Bewilligung durch das Oberforstamt erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht. *

Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 16 * Niederhaltung

Ausnahmebewilligungen zur Niederhaltung können im öffentlichen Interesse erteilt werden.

Art. 17 Kapprecht

Das Kapprecht ist auf Waldränder nur soweit anwendbar, als es den Waldbestand nicht gefährdet.

Art. 18 Trennung von Wald und Weide

Der Wald ist durch einen Zaun zu schützen, wenn Vieh die Funktion oder Bewirtschaftung gefährdet oder beeinträchtigt. Nach Absprache mit dem Oberforstamt können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben.

Art. 19 * Umweltgefährdende Stoffe

Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde für die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald ist das Oberforstamt.

Das Departement erlässt Weisungen betreffend den Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe im Wald, am Waldrand sowie in forstlichen Pflanzgärten.

III. Schutz von Naturereignissen

Art. 20 Sicherung von Gefahrengebieten

Sofern der Wald keine nachhaltige Schutzwirkung mehr zu gewährleisten vermag, sind geeignete Massnahmen zur Förderung und Erhaltung seiner besonderen Schutzfunktion zu treffen.

IV. Pflege und Nutzung des Waldes

IV.1. Bewirtschaftung und forstliche Planung

Art. 21 Kantonale Waldplanung, Inhalt

Die kantonale Waldplanung beinhaltet insbesondere:

  1. Standortgrundlagen und Waldzustand;
  2. anzustrebende Waldentwicklung;
  3. generelle technische und infrastrukturelle Massnahmen;
  4. Vorgaben für betriebliche Planungen;
  5. Waldreservate;
  6. Konzepte zur Wildschadenverhütung.

Sie zeigt die Gewichtung der Waldfunktionen auf.

Ansprüche an den Wald, welche über den Zuständigkeitsbereich der forstlichen Planung hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Oberforstamt in der kantonalen Richtplanung dargestellt.

Art. 22 Kantonale Waldplanung, Verfahren

Das Oberforstamt führt die kantonale Waldplanung durch. Es lädt die interessierten Kreise zur Mitwirkung ein.

Sie wird nach Abschluss der Bearbeitung öffentlich bekanntgemacht und während 30 Tagen auf dem Oberforstamt zur Einsicht aufgelegt. Einwände und Anträge sind innert dieser Frist an das Oberforstamt zu richten.

Nach spätestens 15 Jahren sind Planung und Planungserfolg zu überprüfen.

Art. 23 Kantonale Waldplanung, Umsetzung

Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung mit Verträgen oder Verfügungen erfolgen.

Art. 24 Forstlicher Betriebsplan, Inhalt

Der forstliche Betriebsplan richtet sich nach den Festlegungen der kantonalen Waldplanung. Er enthält detaillierte Angaben zu ihrer Ausführung und zur Betriebsführung, insbesondere:

  1. Analyse von Waldzustand, Waldentwicklung und Forstbetrieb;
  2. waldbauliche Planung, Hiebsmengen und weitere daraus abgeleitete Massnahmen;
  3. Erschliessungsplanung;
  4. Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes;
  5. finanzielle und betriebliche Planung.

Art. 25 Forstlicher Betriebsplan, Verfahren

Für die Ausarbeitung des forstlichen Betriebsplanes ist das Oberforstamt verantwortlich. Die Kosten nach Abzug allfälliger Subventionen gehen zu Lasten der Waldeigentümer.

Die von einer forstlichen Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümer werden zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan nach Abschluss der Bearbeitung vorgelegt und haben die Möglichkeit, beim Oberforstamt Einsprache zu erheben.

Die Revierförster erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen des Oberforstamtes.

Der Betriebsplan ist nach 15 bis 20 Jahren zu revidieren.

Art. 26 Holznutzung

Grundlage für die Holznutzung bildet in der Regel der Betriebsplan.

Die jährliche Nutzungsplanung wird durch den Revierförster unter Beizug des Oberforstamtes erstellt.

Die Anzeichnung erfolgt in der Regel durch das Oberforstamt. Es kann diese Aufgabe auch dem Revierförster übertragen.

Das Holz ist nach Anleitung des Revierförsters unter Schonung des verbleibenden Bestandes möglichst ausserhalb der Vegetationszeit zu schlagen.

Sämtliche Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende August beim zuständigen Revierförster anzumelden.

Das Schlagen von Nutz- und Brennholz bis zehn Festmeter für den Eigenbedarf erfordert keine Bewilligung. *

Los- oder Realholz sind nach den Weisungen des Forstdienstes zu schlagen.

Art. 27 Schlagbewilligung

Das Oberforstamt erteilt Schlagbewilligungen. Sie sind zu befristen und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Anzeichnungen oder Bewilligungen sind insbesondere zu verweigern, wenn frühere Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche Gründe dagegen sprechen.

Schlagbewilligungen können von der Hinterlegung eines angemessenen Forstdepositums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Durchsetzung von Bedingungen und Auflagen erforderlich scheint.

Art. 28 Holzeinmessung

Holzmasslisten müssen spätestens zwei Wochen nach der Einmessung dem Oberforstamt abgegeben werden und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

Das eingemessene Holz ist zu bezeichnen.

Beitragsberechtigte Nutzungen sind durch den Forstdienst einzumessen.

Art. 29 Unfallverhütung

Wer Waldarbeiten verrichtet, hat sich an die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften zu halten.

Art. 30 Pflanzgarten

Das Oberforstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit standortsgerechten und einheimischen Baum- und Straucharten einen Pflanzgarten führen.

Art. 31 * Veräusserung und Teilung

Die Standeskommission genehmigt die Veräusserung von Wald im Eigentum von Kanton, Bezirken oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Das Departement entscheidet über die Teilung von Waldgrundstücken. In der Regel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung des Waldes führen, nicht zugelassen.

Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB), so werden die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesamtentscheid abgeschlossen.

Art. 32 Waldreservate

Zum Schutz oder zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete und Waldgesellschaften, bedrohter Pflanzen- und Tierarten, alter Bewirtschaftungsformen und wertvoller Landschaftselemente können im Rahmen der kantonalen Waldplanung Waldreservate ausgeschieden werden.

Sie bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers.

Wo es die Sicherung der Waldreservate erfordert, trifft das Departement mit den Waldeigentümern eine langfristige vertragliche Regelung.

Art. 33 Kahlschlagverbot

Vom Kahlschlagverbot sind Massnahmen zur Verjüngung von Lichtbaumarten ausgenommen.

Ausnahmebewilligungen können auch zur Verjüngung von grossflächig instabilen Waldbeständen durch das Oberforstamt erteilt werden, sofern der Zustand des Waldes keine andere Lösung zulässt und die Schutzfunktion gewährleistet bleibt.

V. Förderungsmassnahmen

V.1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung

Art. 34 Aus- und Weiterbildung

Der Kanton ist dafür besorgt, dass das kantonale Forstpersonal mindestens alle zwei Jahre an einem Aus- oder Weiterbildungskurs teilnimmt.

Für die Bannwarte ist der Besuch mindestens eines von der SUVA anerkannten Holzerkurses obligatorisch. Die öffentlichen Waldbesitzer sind nach Abzug allfälliger Subventionen zur Übernahme der Restkosten verpflichtet.

Dem Oberforstamt obliegt die Organisation und Koordination.

V.2. Finanzierung

Art. 35 Zahlungsmodus

Die Subventionsabrechnung erfolgt gemäss forstlicher Betriebsabrechnung oder mittels Einzelbelegen.

Es können Teilzahlungen geleistet werden. Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund der Schlussabrechnung.

Art. 36 Beiträge zum Schutz vor Naturereignissen

Die Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen sind in einem Projekt mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis darzulegen.

Als beitragberechtigte Massnahmen gelten die Erstellung und Wiederinstandstellung von Schutzbauten und -anlagen wie Lawinenverbauungen, Steinschlagverbauungen, Aufforstungen, Rutsch- und Erosionsverbauungen, forstlicher Bachverbauungen, das Einrichten von Messstellen, Frühwarnsystemen sowie das Erstellen von Gefahrenkasten und -karten. *

Art. 37 Beiträge zur Verhütung und Behebung von Waldschäden

Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des Waldes und zur Verhütung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheiten, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Erhaltung des Waldes gefährden.

Beitragsberechtigt sind auch Massnahmen zur Behebung von Waldschäden sowie die sich daraus ergebenden Zwangsnutzungen.

Art. 38 Beiträge zur Bewirtschaftung des Waldes

Der Kanton leistet Beiträge an:

  1. befristete, minimale Pflegemassnahmen, die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderlich sind und von den Behörden angeordnet werden;
  2. waldbauliche Massnahmen in verlichteten, instabilen und zerstörten Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind und diese Massnahmen von den Behörden angeordnet werden;
  3. die Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen;
  4. befristete, waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und Holzbringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt oder diese Massnahmen aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind;
  5. die Gewinnung und Lagerung von forstlichem Vermehrungsgut;
  6. die Erstellung und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen, Maschinenwegen, Holzlagerplätzen, Werkhöfen und von weiteren ortsfesten Anlagen sowie an den damit zusammenhängenden Landerwerb bzw. an die Enteignung;
  7. die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften;
  8. die Regelung des Weidganges;
  9. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
  10. die Wildschadenverhütung gemäss Konzepten bei Wildeinstandsgebieten in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion.

Art. 39 Forstliche Investitionskredite

Koordinationsstelle für Investitionskredite im Zusammenhang mit forstlichen Massnahmen ist das Oberforstamt.

Forstliche Investitionskredite können wie folgt gewährt werden:

  1. als Baukredit;
  2. zur Finanzierung von Restkosten subventionierter Massnahmen;
  3. zur Abschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für die Erstellung forstbetrieblicher Anlagen.

Darlehen unter Fr. 10'000.-- werden nicht gewährt. *

V.3. Fonds für Walderhaltung

Art. 40 Einlagen

In den Fonds für Walderhaltung sind einzulegen:

  1. Ersatzabgaben bei Rodungen;
  2. der Kantonsanteil der Ausgleichsbeiträge bei Rodungen;
  3. andere für die Walderhaltung bestimmte Beiträge;
  4. die Zinsen dieses Fonds.

Art. 41 Entnahmen

Über Entnahmen entscheidet das Departement.

V.4. Forstreservefonds

Art. 42 Einlagen

In den Forstreservefonds sind einzulegen:

  1. 50% des Gewinns des Holzproduktionsbetriebes bezogen auf jene Nutzung, die den jährlichen Hiebsatz übersteigt;
  2. die Erlöse aus verkauften Waldparzellen und die Entschädigungen für Einräumung von Dienstbarkeiten;
  3. die Zinsen des Forstreservefonds.

Der Stand des Forstreservefonds ist jährlich dem Oberforstamt bekanntzugeben.

Art. 43 Entnahmen

Der Forstreservefonds ist für folgende Zwecke bestimmt:

  1. für Zuschüsse an Ertragsausfälle, wenn aus forstlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht der volle Hiebsatz genutzt wird;
  2. für die Beiträge an die Restkosten forstlicher Verbesserungen und Investitionen;
  3. für den Kauf von Waldgrundstücken, wenn sie der Arrondierung dienen.

Die Entnahmen unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

VI. Recht zur Strafanzeige

Art. 44 * Strafanzeige

Zur Anzeige von Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung sind die Mitarbeiter des Oberforstamtes und der Kantonspolizei sowie der Wildhüter von Amtes wegen verpflichtet.

VII. Verfahren und Vollzug

VII.1. Verfahren

Art. 45 Enteignung

Das Grundeigentum darf nicht entzogen werden, wenn die Einräumung einer Dienstbarkeit zum Ziele führt.

Gegen den Willen des Enteigneten darf nicht auf Dauer enteignet werden, wenn eine temporäre Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt.

VII.2. Vollzug

Art. 46 Gebühren

Die nähere Ausgestaltung der Gebühren des Einführungsgesetzes zum Waldgesetz erfolgt durch die Standeskommission. *

VIII. Schlussbestimmung *

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[2] am 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 16 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 19 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 26 Abs. 6 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 31 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 36 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 39 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 44 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Titel VIII. geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 47 aufgehoben -
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1 geändert 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, a) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, b) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, c) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, d) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, e) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, f) aufgehoben 2019-21

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.06.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 9 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 11 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 11 Abs. 5 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 14 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 15 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 16 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 19 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 26 Abs. 6 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 31 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 36 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 39 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 44 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 46 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 2019-21
Art. 46 Abs. 1, a) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, b) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, c) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, d) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, e) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, f) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Titel VIII. 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 47 31.10.2005 31.10.2005 aufgehoben -