Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine
921.912
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
Präambel
Kanton Appenzell Innerrhoden 921.912
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb
der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
(IFM)
vom 4. Mai 1990 (Stand 1. Januar 1993)
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhau-
sen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau
und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinba-
ren,
in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes:
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 80
Stiftung im Sinne von ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.
Art. 2 Schule
Die Schule befindet sich in Maienfeld.
Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantons- steuern befreit.
Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung
Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. Sie haben eine ange- messene Einkaufssumme zu leisten.
Art. 4 Kündigung der Vereinbarung
Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei- jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe sind:
- Stiftungsrat;
- Ausschuss des Stiftungsrats;
- Kontrollstelle;
- Prüfungskommission;
- Direktion.
Art. 6
Stiftungsrat
- Zusammensetzung
Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7 b) Aufgaben
Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schu- le. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Stiftungsrat:
- erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Or- ganisation und Betrieb der Schule;
- legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungs- kommission und der Leitung der Schule fest;
- genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
- legt die Schul- und Internatsgelder fest;
- wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prü- fungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
- genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
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- entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
- legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von ei- nem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
- beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
- beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
- beschliesst über Nachtragskredite.
Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Be- stimmungen an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.
Art. 8
Ausschuss des Stiftungsrats
- Zusammensetzung
Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stif- tungsrats.
Art. 9 b) Aufgaben
Der Ausschuss des Stiftungsrats:
- bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
- überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
- erarbeitet ein Betriebskonzept;
- behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfü- gungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
Art. 10 Kontrollstelle
Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
Art. 11 Prüfungs-kommission
Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
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Art. 12 Direktion
Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstinge- nieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Art. 13 Anwendbares Recht
Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb
Art. 14 Aufnahmen von Schülern
Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfül- len.
Art. 15 Übungsobjekte
Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung
Art. 16 Deckung der Betriebskosten
Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
- Aktivsaldo des Vorjahres;
- Beiträge des Bundes;
- Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuord- nen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
- Schul- und Internatsgelder;
- Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;
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- andere Zuwendungen.
Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 17
Baukosten
- Deckung
Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 18 b) Rückstellung
Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rück- stellung vorgenommen.
Sie wird gespiesen durch:
- jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
Art. 3
b) Einkaufssummen nach Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 19
Kostenbeiträge der Vertragspartner
- Festlegung
Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
Art. 20 b) Verteilschlüssel
Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
- Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegange- nen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
- Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Be- messungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öf- fentlichen Wald angestellten Förster;
- Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhält- nis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
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Art. 21 Baukostenanteile
Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baube-
Art. 20
schlusses geltenden Verteilschlüssel nach dieser Vereinbarung.
- Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.
Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungs- rat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung so- wie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds.
Art. 16
bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und des Eid- genössischen Departements des Innern.
Art. 25 Vollzugsbeginn
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch das Eid- genössische Departement des Innern1) nachfolgenden Jahres in Vollzug.
Art. 23
Vorbehalten bleibt der Vereinbarung.