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922.000

Jagdgesetz *

(JaG)

vom 30.04.1989 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 und der dazugehörenden Verordnungen sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

Art. 1 Jagdregal

Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.

Art. 2 Jagdsystem

Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt.

Art. 3 Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden

Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen.

Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Jagdwesen abzuschliessen.

Art. 3bis * Wildruhegebiete

Wildruhegebiete sind geschützte Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung. Sie dienen:

  1. dem Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung;
  2. der Reduktion von Wildschäden.

Die Wildruhegebiete umfassen die folgenden Gebiete:

  1. Chalberer;
  2. Marwees;
  3. Brugger Wald.

Die Festlegung der Grenzen der Gebiete obliegt dem Grossen Rat.

Für die Wildruhegebiete werden Ruhezeiten festgelegt, während denen grundsätzlich ein Wege- und Routengebot, ein Jagdverbot sowie eine Leinenpflicht für Hunde gelten. 

Der Grosse Rat regelt den allgemeinen Betrieb in den Wildruhegebieten und kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten vorsehen.

Art. 4 Finanzielle Leistungen

Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemessene Entschädigungen an Wildschäden.

Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten des Kantons.

Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung.

Art. 5 Patenttaxen Gebühren

Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber[1] je Patent eine jährliche Taxe von je Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- zu entrichten, wobei insbesondere das Abschusskontingent zu berücksichtigen ist.

Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.

Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Gebühren von Fr. 30.-- bis Fr. 600.-- festgelegt werden. Ausserdem können Abschussprämien gewährt werden.

Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein Zuschlag von 100 bis 250% erhoben.

Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Standeskommission festgelegt.

Art. 6 Strafbestimmungen

Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *

Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Verordnung geregelt. *

Art. 7 * Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.04.1989 30.04.1989 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert -
28.04.2024 01.07.2025 Art. 3bis eingefügt 2025-10

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.04.1989 30.04.1989 Erstfassung -
Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3bis 28.04.2024 01.07.2025 eingefügt 2025-10
Art. 6 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 6 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 7 25.04.2004 25.04.2004 geändert -