Die Hege dient der Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes sowie dem Wohlbefinden, dem Schutze und dem artgerechten Leben unserer wildlebenden Säugetiere und Vögel. Sie strebt zusammen mit der Jagd einen gesunden, kräftigen und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestand und dessen nachhaltige Nutzung an.
922.011
Standeskommissionsbeschluss über die Hege des Wildes
(Hegereglement)
Präambel
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV), *
I. Organisation
Art. 1 Zweck
Art. 2 Hegekommission
Die Hegekommission steht unter dem Vorsitz des Jagdverwalters[1]. Ihr gehören je ein Vertreter der Forst- und Landwirtschaft, der Waldeigentümer und der amtierende Hegeobmann an.
Die Hegekommission beschliesst über
- die jährlichen voraussehbaren Hegemassnahmen und Hegekonzepte;
- die eingereichten Gesuche und Hegemassnahmen;
- die Verwendung der Hegebeiträge.
Der Jagdverwalter und/oder der Wildhüter sowie der Hegeobmann beschliessen über die sofortigen und unvorhergesehenen Einsätze.
Art. 3 Mitarbeit
Die Hege wird unter Aufsicht eines Mitgliedes der Hegekommission oder einer von ihm beauftragten Person von den Anwärtern mit ausserkantonaler Jagdprüfung, den Jungjägern und den Jagdpatentinhabern ausgeführt.
II. Hegepflicht und Hegebetrieb
Art. 4 Hegepflicht / Hegebetrieb
Die Hegepflicht umfasst:
- Für Anwärter mit ausserkantonaler Jagdprüfung 100 Stunden in frühestens zwei Jahren nach erfolgter Anmeldung;
- für Jungjäger 150 Stunden verteilt auf den dreijährigen Jagdlehrgang;
- für Jagdberechtigte nach Bedarf, mindestens einen halben Tag.
Der Hegebetrieb ist wie folgt organisiert:
- In der Regel erfolgen die Aufgebote zur Hegeleistung schriftlich durch den Jagdverwalter oder eine von diesem bevollmächtigte Person zehn Tage im Voraus.
- Die Reihenfolge der Aufgebote lautet: Anwärter mit ausserkantonaler Jagdprüfung, Jungjäger und Jagdberechtigte in der Regel nach ausgeloster Nummernfolge.
- Wer dem Aufgebot fernbleibt oder nicht Folge leisten konnte, wird für den nächst möglichen Hegeeinsatz aufgeboten.
- Wer auf erfolgte Einladung seine Abwesenheit nicht schriftlich begründet, wird mit eingeschriebenem Brief ein zweites mal unter Kostenfolge zu einem Hegeeinsatz eingeladen (Fr. 20.-- pro eingeschriebene Einladung zuzüglich Porto).
- Über anerkannte Entschuldigungen beschliesst der Jagdverwalter endgültig.
- Die Kontrolle über die geleisteten Hegestunden obliegt dem Jagdverwalter und dem Hegeobmann.
III. Hegemassnahmen
Art. 5 Hegemassnahmen
Als Hegemassnahmen gelten insbesondere:
- Lebensraumverbessernde Massnahmen;
- Mitarbeit bei Aufgaben des Wildhüters;
- Massnahmen zur Verhinderung von Wildschäden;
- Öffentlichkeitsarbeit.
Mögliche beitragsberechtigte Hegemassnahmen sind:
- Waldrand anlegen;
- Waldrand pflegen;
- Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflanzen;
- Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflegen;
- Fläche freihalten / Waldwiesen mähen;
- Prossholz bereitstellen;
- Schranken anbringen;
- Chemischer Verbiss-Einzelschutz;
- Mechanischer Verbiss-Einzelschutz;
- Schälschutznetze anbringen;
- Schafweiden beschränken / pachten;
- Düngeverzicht (Waldrandbereich);
- Hecken anlegen;
- Hecken pflegen;
- Freihalteflächen;
- Anschaffung von Salzsteinen und Futter für Notzeiten;
- Anschaffung von Verblendmitteln;
- Wiederansiedlung und Aussetzungen von Wildtieren;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Verhütung von Verkehrsunfällen durch das Wild;
- Massnahmen zur Verhütung von Wildkrankheiten;
- Durchführung von Rettungsaktionen von Wildtieren;
- Mitarbeit bei den jährlichen Wildzählungen des Wildhüters;
- Aus- und Weiterbildung der Jäger.
Bei Hegemassnahmen ist das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen.
Die Hegekommission kann weitere Hegemassnahmen als beitragsberechtigt bewilligen. Die Höhe der Beiträge orientiert sich am effor 2-Projekt und an den Möglichkeiten der Hegekasse.
IV. Schlussbestimmung *
Art. 7 * Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 05.11.2002 | 05.11.2002 | Erlass | Erstfassung | - |
| 16.08.2004 | 16.08.2004 | Ingress | geändert | - |
| 16.08.2004 | 16.08.2004 | Art. 5 Abs. 2, i) | geändert | - |
| 16.08.2004 | 16.08.2004 | Titel IV. | geändert | - |
| 16.08.2004 | 16.08.2004 | Art. 6 | aufgehoben | - |
| 16.08.2004 | 16.08.2004 | Art. 7 | geändert | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.11.2002 | 05.11.2002 | Erstfassung | - |
| Ingress | 16.08.2004 | 16.08.2004 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 2, i) | 16.08.2004 | 16.08.2004 | geändert | - |
| Titel IV. | 16.08.2004 | 16.08.2004 | geändert | - |
| Art. 6 | 16.08.2004 | 16.08.2004 | aufgehoben | - |
| Art. 7 | 16.08.2004 | 16.08.2004 | geändert | - |