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922.012

Wildruheverordnung

(WRV)

vom 31.03.2025 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 3bis des Jagdgesetzes vom 30. April 1989 (JaG),

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Nutzung der Wildruhegebiete und die Grenzen der Gebiete fest.

Art. 2 Grenzen der Wildruhegebiete

Die Grenzen der Wildruhegebiete richten sich nach den Karten im Anhang.

Art. 3 Ruhezeiten

Die Standeskommission legt für jedes Wildruhegebiet Ruhezeiten fest. 

Die Ruhezeiten beginnen frühestens am 15. Dezember und enden spätestens am 30. Juni des Folgejahrs.

2. Schutzbestimmungen

Art. 4 Wege- und Routengebot

Während der Ruhezeiten dürfen die Wildruhegebiete nur auf den offiziell beschilderten Wanderwegen und auf den offiziellen Routen begangen werden. Das Verlassen dieser Wege und Routen ist verboten.

Art. 5 Weitere Einschränkungen

Während der Ruhezeiten gelten in den Wildruhegebieten folgende weitere Einschränkungen:

  1. Leinenpflicht für Hunde;
  2. Jagdverbot.

Die Standeskommission kann für Hunde in Sonderfunktionen Ausnahmen von der Leinenpflicht festlegen.

Art. 6 Zulässige Aktivitäten

Während der Ruhezeiten sind folgende Aktivitäten zulässig:

  1. Begehung der offiziell beschilderten Wanderwege und der offiziellen Routen (Art. 4);
  2. Direkter Zugang zu Gebäuden und Einrichtungen für Berechtigte;
  3. Alp- und landwirtschaftliche Nutzung;
  4. Forstliche Nutzung;
  5. Ausübung amtlicher Funktionen;
  6. Unterhaltsarbeiten am Wegnetz;
  7. Einsätze von Blaulichtorganisationen.

Art. 7 Ausnahmebewilligung

Das Bau- und Umweltdepartement kann unter Vornahme einer Interessenabwägung befristete Ausnahmen von Nutzungseinschränkungen bewilligen, insbesondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder Aufgaben im öffentlichen Interesse.

3. Vollzug, Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Bezeichnung vor Ort

Die Wildruhegebiete sind vor Ort zu bezeichnen.

Art. 9 Aufsicht und Kontrolle

Die Jagdverwaltung übt die Aufsicht und Kontrolle aus.

Art. 10 Strafbestimmungen

Der Verstoss gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder Vorschriften der Standeskommission sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen wird mit Busse bestraft.

Egress

cGS 2025-9

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
31.03.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025-9

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 31.03.2025 01.07.2025 Erstfassung 2025-9