Jagdbar sind: Gamswild, Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde.
922.102
Standeskommissionsbeschluss über die Jagd
(StKB Jagd)
Präambel
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV),
Anhänge
I. Hochwildjagd
Art. 1 Jagdbares Wild
Art. 2 Rotwild
Jagdbar sind: Hirschstiere, Hirschkühe und Hirschkälber.
Das säugende Muttertier ist geschützt, sofern nicht unmittelbar nach dem Abschuss des Kalbs das dazugehörige Muttertier erlegt wird. Das Jungtier ist vor dem Muttertier zu erlegen. Bei Kahlwildrudeln müssen die Jungtiere zuerst erlegt werden. *
Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen.
Art. 3 Schwarzwild
Jagdbar sind: Keiler, nichtsäugende Bachen, Überläufer und Frischlinge.
Das Anlocken und Füttern von Schwarzwild ist verboten und nur gemäss Verfügung «Sonderjagd Schwarzwild» an den von der Jagdverwaltung bestimmten Ansitzorten gestattet.
Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen.
Art. 4 Gamswild
Jagdbar sind: Gamsböcke, nichtsäugende Gamsgeissen und Gamsjährlinge.
Zweieinhalbjährige Geissen und Böcke sind geschützt.
Art. 5 Rehwild
Jagdbar sind: Rehböcke und nichtsäugende Rehgeissen.
Art. 6 Murmeltiere
Jagdbar sind: Murmeltiere ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht.
Murmeltiere dürfen in Seealp, Garten, Mans und Bollenwees nicht erlegt werden.
Art. 7 Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde
Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen ohne Einschränkungen gejagt werden.
Art. 8 Jagd- und Schusszeiten
Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach dem Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Art. 9 Hochwildkontingente
Die Hochwildkontingente und Vorgaben zu den Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Als beidseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, deren Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als einseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, welche an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 5cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Ansatz bis zur Spitze. Die Länge der Stange wird an der Aussenseite, von der Rose bis zum längsten Ende gemessen.
Das Amt für Umwelt sorgt im Bedarfsfall durch eigene Abschüsse im eidgenössischen Jagdbanngebiet dafür, dass die geplanten Abschusszahlen von weiblichen Hirschtieren und Kälbern (Kahlwild) erreicht werden. *
Art. 10 Besondere Bestimmungen
Die Jägerin oder der Jäger hat sich während der ordentlichen Hochwildjagd täglich vor der Jagdausübung telefonisch über den noch möglichen Abschuss zu informieren.
Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich oder im Rahmen einer hegerischen Massnahme erlegt werden, müssen der Wildhut gemeldet und vorgewiesen werden. Es dürfen keine Veränderungen an den Tierkörpern vorgenommen werden.
Mit Ausnahme von fünf Jährlingen ist die Gamsjagd nördlich des Wissbachs bis zur Kantonsstrasse von Jakobsbad bis Weissbad verboten.
Bei der Tierabnahme hat die Jägerin oder der Jäger beim Gamswild das Haupt abzutrennen und dieses, mit dem eigenen Namen beschriftet, zwecks Altersbestimmung vorübergehend bei der Kontrollstelle abzugeben. Sobald ein Lauscher abgetrennt ist, kann die Erlegerin oder der Erleger darüber verfügen.
Abschüsse von kranken, schwachen und verletzten Tieren gehen nicht zulasten des Abschusskontingents, wenn die erlegten Tiere der Wildhut mit den inneren Organen vorgewiesen und von ihr als nicht oder nur teilweise verwertbar erklärt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet das Veterinäramt.
Sämtliche bei der Tierabnahme eingelagerten Häupter sind bis spätestens 20. November abzuholen. Anschliessend verfügt die Wildhut darüber.
Sämtliche Nachsuchen sind vor dem Beginn der Wildhut zu melden.
Das gesamte Rot- und Schwarzwild und die Gamsgeissen unterliegen der Vorweispflicht und sind in den Kühlraum der Jagdverwaltung an der Mettlenstrasse 23 in Appenzell zu hängen. Das Tier ist dort gemäss der aufgelegten Deklarationskarte zu deklarieren. Nach erfolgter Tierabnahme wird das Tier für die Freigabe schriftlich bezeichnet. *
Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwildjagd nur ausserhalb des Rotwildlebensraums gemäss grünem Bereich der Karte im Anhang ausgeübt werden. Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden.
Bei der Ausübung der Drück- und Treibjagd ist eine Signalweste zu tragen. *
II Niederwildjagd
Art. 11 Jagdbares Wild
Jagdbar sind: Rehwild, Stockenten, Schwarzwild, Dachse, Füchse, Marder, Waschbären, Marderhunde, Bisamratten, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher und Kormorane. *
Als Rehwild jagdbar sind Rehböcke, Rehgeissen und Rehkitze.
Art. 12 Niederwildkontingente
Die Niederwildkontingente ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Art. 13 Jagd- und Schusszeiten
Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Art. 14 Besondere Bestimmungen
Die Abschussberechtigung für die Kontingente auf der Niederwildjagd kann an andere Jagdberechtigte abgetreten werden, sofern die Kontingentgeberin oder der Kontingentgeber bei der Jagd anwesend ist. Mit der Kugel erlegte Niederwildrehe sind in der Abschussliste der Niederwildjagd einzuschreiben. *
Nach frühzeitigem Erfüllen des Abschusskontingents ist es nicht mehr erlaubt, Rehwild durch Hunde zu jagen, wenn keine andere noch auf Rehabschuss berechtigte Jägerin oder kein anderer noch auf Rehabschuss berechtigter Jäger anwesend ist.
Der Abschuss von Rehböcken und nicht säugenden Rehgeissen mit der Kugel zulasten des Niederwildkontingents ist nur während der Hochwildjagd zulässig.
III Besondere Jagdarten
1. Bau- und Vogeljagd
Art. 15 Jagdbares Wild
Jagdbar sind: Dachse, Füchse, Marder, Waschbär, Marderhund, verwilderte Haustauben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher, Stockenten, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner und Kormorane.
Art. 16 Bau- und Vogelkontingente
Die Bau- und Vogelkontingente ergeben sich aus Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Art. 17 Jagd- und Schusszeiten
Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Während der Sommerzeit gelten die gleichen Schusszeiten wie für die Niederwildjagd.
Während der Winterzeit gilt eine Schusszeit von 06.15 Uhr bis 17.30 Uhr.
Art. 18 Besondere Bestimmungen
Für die Baujagd dürfen nur geprüfte Bauhunde verwendet werden. Hierzu muss ein kantonaler Naturleistungstest oder eine Eignungsprüfung für Erdhunde zur Ausübung der Baujagd nach den Vorgaben der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen oder eine gleichwertige Prüfung vorliegen.
Die im Kanton wohnhaften Inhaberinnen und Inhaber des Jagdpatents sind berechtigt, im gemäss Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegten Zeitraum von festen Gebäuden aus bei Tageslicht Rabenkrähen und Elstern zu erlegen (Art. 5 Abs. 3 JSG).
2. Passjagd
Art. 19 Jagdbares Wild
Jagdbar sind: Dachs, Schwarzwild, Marder, Fuchs, Waschbär und Marderhund.
Art. 20 Jagd-, Schuss- und Schonzeiten
Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Die Passjagd darf nur aus festen Gebäuden und in der Zeit von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr ausgeübt werden.
Art. 21 Jagdanmeldung und Passplätze
Die Anmeldung zur Passjagd ist nur gültig, wenn das bei der Deklarationsstelle aufgelegte Anmeldeformular vollständig und schriftlich bis zum im Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses bestimmten Datum bei der Jagdverwaltung eingereicht wird.
Pro Jägerin oder Jäger sind höchstens zwei Passplätze erlaubt. Pro Passplatz sind 2kg Luder erlaubt.
Der Luderplatz muss bis spätestens bis zum im Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegten Datum gereinigt sein.
3. Fallenjagd
Art. 22 Fangbares Wild
Mittels Kastenfalle dürfen gefangen werden: Füchse, Waschbären, Marderhunde, Marder und Bisamratten.
Art. 23 Jagdzeit
Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
Art. 24 Kennzeichnung und Kontrolle
Die Fallen sind mit dem Namen der Jägerin oder des Jägers zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren.
IV Patenttaxen und Gebühren
Art. 25 Patenttaxen
Die Grundtaxe für die Hochwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Niedergelassene beträgt Fr. 550.--. *
… *
Die Grundtaxe für die Niederwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Niedergelassene beträgt Fr. 500.--. *
… *
Der Wildschadenbeitrag beträgt Fr. 20.--, die Hegebeiträge Fr. 100.--. *
Art. 26 Anmeldegebühren
Die Gebühr für die Anmeldung an die Hoch- und Niederwildjagd beträgt Fr. 25.--. Wird nur ein Patent gelöst, beträgt sie Fr. 15.--. *
Für eine Gästebewilligung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- je Patent erhoben. *
Für die verspätete Jagdanmeldung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben. *
Art. 27 Abschussstatistik
Für jede Aufforderung zur Einreichung der Abschussstatistik wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben.
V Schlusstitel
Art. 28 Allgemeine Kontrollvorschriften
Sämtliches erlegtes Wild ist in der Abschussliste einzutragen, welche bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der jeweiligen Jagd der Jagdverwaltung abgegeben werden muss.
Art. 29 Deklarationszeiten
Deklarationspflichtige Tiere sind innert 24 Stunden nach Erlegung bei der Deklarationsstelle in Appenzell oder in Oberegg bei der freiwilligen Jagdhelferin oder beim freiwilligen Jagdhelfer zu deklarieren. Deklarationspflichtige Tiere sind wahrheitsgetreu nach den verlangten Angaben bei der Jagdabnahmestelle zu deklarieren. *
Bei Fehlabschüssen muss mit der Wildhut ein Termin vereinbart werden.
Art. 30 Wildraum und Schutzgebiete
Der Wildraum ist in Anhang 1 dieses Standeskommissionsbeschlusses blau umrahmt.
Die Jagd ist in eidgenössischen und kantonalen Schutzgebieten verboten.
Art. 31 Hochsitze und Fotofallen *
Hochsitze sind einfach zu halten und dürfen nur das für die Jagd Notwendige umfassen.
Bevor ein Hochsitz erstellt werden darf, muss die schriftliche Einwilligung der Grundeigentümerschaft vorliegen und dem Amt für Umwelt gemeldet werden. *
Fotofallen dürfen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft installiert werden. Jede Fotofalle muss gut sichtbar mit dem vollständigen Namen und der Telefonnummer des Erstellers beschriftet sein. *
Art. 32 Irrtumsabschüsse
Sämtliche Tiere, die irrtümlich erlegt wurden oder als ersatzberechtigte Abschüsse gelten, sind der Wildhut vorzuweisen. *
Zur Bestimmung des Gewichts werden die Tiere samt Haupt und sauber aufgebrochen gewogen. Zudem darf das Gesäuge weder durchschnitten noch herausgeschnitten sein. Die Jägerin oder der Jäger hat das Tier in diesem Zustand vorzuweisen.
Kranke Tiere samt ihren inneren Organen sind der Wildhut vorzuweisen.
Verletzte Tiere müssen der Wildhut vorgewiesen werden, wenn ein Ersatzabschuss gewünscht wird.
Trophäen von irrtümlich erlegtem Wild werden eingezogen und sind Eigentum des Kantons. Über die Trophäen von erlegten Tieren, welche krank oder verletzt waren, entscheidet die Wildhut. Das Wildbret muss, sofern das Tier nicht eingezogen wird, käuflich erworben werden. *
Art. 33 Kontingentierung
Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich erlegt wurden, werden dem noch möglichen Kontingent angerechnet.
Bei Abschüssen nach erfülltem Kontingent wird das Tier eingezogen.
Von der Wildhut anerkannte Hegeabschüsse werden dem Kontingent nicht angerechnet.
Gamsjährlinge unter 12kg, Gamsgeissen unter 14kg und Gamsböcke unter 16kg gelten als Hegeabschüsse.
Rehkitze unter 8kg sowie Rehgeissen oder Rehböcke unter 13kg gelten als Hegeabschüsse.
Art. 34 Wildbretpreise
Für die Berechnung des Wertersatzes werden die Preise im Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegt.
Art. 35 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. *
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 06.07.2021 | 15.07.2021 | Erlass | Erstfassung | 2021-19 |
| 28.06.2022 | 15.07.2022 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | 2022-27 |
| 28.06.2022 | 15.07.2022 | Art. 25 Abs. 2 | geändert | 2022-27 |
| 28.06.2022 | 15.07.2022 | Art. 25 Abs. 3 | geändert | 2022-27 |
| 28.06.2022 | 15.07.2022 | Art. 25 Abs. 4 | geändert | 2022-27 |
| 28.06.2022 | 15.07.2022 | Art. 26 Abs. 2 | geändert | 2022-27 |
| 28.06.2022 | 15.07.2022 | Anhang 2 | Inhalt geändert | 2022-27 |
| 28.06.2022 | 15.07.2022 | Anhang 3 | Inhalt geändert | 2022-27 |
| 04.07.2023 | 01.08.2023 | Art. 10 Abs. 10 | eingefügt | 2023-14 |
| 04.07.2023 | 01.08.2023 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | 2023-14 |
| 04.07.2023 | 01.08.2023 | Anhang 2 | Inhalt geändert | 2023-14 |
| 04.07.2023 | 01.08.2023 | Anhang 3 | Inhalt geändert | 2023-14 |
| 15.07.2024 | 15.07.2024 | Art. 11 Abs. 1 | geändert | 2024-15 |
| 15.07.2024 | 15.07.2024 | Anhang 2 | Inhalt geändert | 2024-15 |
| 15.07.2024 | 15.07.2024 | Anhang 3 | Inhalt geändert | 2024-15 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 9 Abs. 3 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 10 Abs. 8 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 25 Abs. 2 | aufgehoben | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 25 Abs. 4 | aufgehoben | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 25 Abs. 5 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 26 Abs. 1 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 26 Abs. 3 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 29 Abs. 1 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 31 | Titel geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 31 Abs. 2 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 31 Abs. 3 | eingefügt | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 32 Abs. 1 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 32 Abs. 5 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Art. 35 Abs. 1 | geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Anhang 2 | Inhalt geändert | 2025-20 |
| 01.07.2025 | 01.07.2025 | Anhang 3 | Inhalt geändert | 2025-20 |
| 26.08.2025 | 01.09.2025 | Anhang 2 | Inhalt geändert | 2025-28 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.07.2021 | 15.07.2021 | Erstfassung | 2021-19 |
| Art. 2 Abs. 2 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 9 Abs. 3 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 10 Abs. 8 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 10 Abs. 10 | 04.07.2023 | 01.08.2023 | eingefügt | 2023-14 |
| Art. 11 Abs. 1 | 15.07.2024 | 15.07.2024 | geändert | 2024-15 |
| Art. 14 Abs. 1 | 04.07.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023-14 |
| Art. 25 Abs. 1 | 28.06.2022 | 15.07.2022 | geändert | 2022-27 |
| Art. 25 Abs. 2 | 28.06.2022 | 15.07.2022 | geändert | 2022-27 |
| Art. 25 Abs. 2 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | aufgehoben | 2025-20 |
| Art. 25 Abs. 3 | 28.06.2022 | 15.07.2022 | geändert | 2022-27 |
| Art. 25 Abs. 4 | 28.06.2022 | 15.07.2022 | geändert | 2022-27 |
| Art. 25 Abs. 4 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | aufgehoben | 2025-20 |
| Art. 25 Abs. 5 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 26 Abs. 1 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 26 Abs. 2 | 28.06.2022 | 15.07.2022 | geändert | 2022-27 |
| Art. 26 Abs. 3 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 29 Abs. 1 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 31 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | Titel geändert | 2025-20 |
| Art. 31 Abs. 2 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 31 Abs. 3 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | eingefügt | 2025-20 |
| Art. 32 Abs. 1 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 32 Abs. 5 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Art. 35 Abs. 1 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | geändert | 2025-20 |
| Anhang 2 | 28.06.2022 | 15.07.2022 | Inhalt geändert | 2022-27 |
| Anhang 2 | 04.07.2023 | 01.08.2023 | Inhalt geändert | 2023-14 |
| Anhang 2 | 15.07.2024 | 15.07.2024 | Inhalt geändert | 2024-15 |
| Anhang 2 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | Inhalt geändert | 2025-20 |
| Anhang 2 | 26.08.2025 | 01.09.2025 | Inhalt geändert | 2025-28 |
| Anhang 3 | 28.06.2022 | 15.07.2022 | Inhalt geändert | 2022-27 |
| Anhang 3 | 04.07.2023 | 01.08.2023 | Inhalt geändert | 2023-14 |
| Anhang 3 | 15.07.2024 | 15.07.2024 | Inhalt geändert | 2024-15 |
| Anhang 3 | 01.07.2025 | 01.07.2025 | Inhalt geändert | 2025-20 |