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922.102

Standeskommissionsbeschluss über die Jagd

(StKB Jagd)

vom 06.07.2021 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV),

beschliesst:

Anhänge

I. Hochwildjagd

Art. 1 Jagdbares Wild

Jagdbar sind: Gamswild, Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde.

Art. 2 Rotwild

Jagdbar sind: Hirschstiere, Hirschkühe und Hirschkälber.

Das säugende Muttertier ist geschützt, sofern nicht unmittelbar nach dem Abschuss des Kalbs das dazugehörige Muttertier erlegt wird. Das Jungtier ist vor dem Muttertier zu erlegen. Bei Kahlwildrudeln müssen die Jungtiere zuerst erlegt werden. *

Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen.

Art. 3 Schwarzwild

Jagdbar sind: Keiler, nichtsäugende Bachen, Überläufer und Frischlinge.

Das Anlocken und Füttern von Schwarzwild ist verboten und nur gemäss Verfügung «Sonderjagd Schwarzwild» an den von der Jagdverwaltung bestimmten Ansitzorten gestattet.

Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen.

Art. 4 Gamswild

Jagdbar sind: Gamsböcke, nichtsäugende Gamsgeissen und Gamsjährlinge.

Zweieinhalbjährige Geissen und Böcke sind geschützt.

Art. 5 Rehwild

Jagdbar sind: Rehböcke und nichtsäugende Rehgeissen.

Art. 6 Murmeltiere

Jagdbar sind: Murmeltiere ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht.

Murmeltiere dürfen in Seealp, Garten, Mans und Bollenwees nicht erlegt werden.

Art. 7 Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde

Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen ohne Einschränkungen gejagt werden.

Art. 8 Jagd- und Schusszeiten

Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach dem Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Art. 9 Hochwildkontingente

Die Hochwildkontingente und Vorgaben zu den Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Als beidseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, deren Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als einseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, welche an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 5cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Ansatz bis zur Spitze. Die Länge der Stange wird an der Aussenseite, von der Rose bis zum längsten Ende gemessen.

Das Amt für Umwelt sorgt im Bedarfsfall durch eigene Abschüsse im eidgenössischen Jagdbanngebiet dafür, dass die geplanten Abschusszahlen von weiblichen Hirschtieren und Kälbern (Kahlwild) erreicht werden.  *

Art. 10 Besondere Bestimmungen

Die Jägerin oder der Jäger hat sich während der ordentlichen Hochwildjagd täglich vor der Jagdausübung telefonisch über den noch möglichen Abschuss zu informieren.

Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich oder im Rahmen einer hegerischen Massnahme erlegt werden, müssen der Wildhut gemeldet und vorgewiesen werden. Es dürfen keine Veränderungen an den Tierkörpern vorgenommen werden.

Mit Ausnahme von fünf Jährlingen ist die Gamsjagd nördlich des Wissbachs bis zur Kantonsstrasse von Jakobsbad bis Weissbad verboten.

Bei der Tierabnahme hat die Jägerin oder der Jäger beim Gamswild das Haupt abzutrennen  und  dieses, mit dem eigenen Namen beschriftet, zwecks Altersbestimmung vorübergehend bei der Kontrollstelle abzugeben. Sobald ein Lauscher abgetrennt ist, kann die Erlegerin oder der Erleger darüber verfügen.

Abschüsse von kranken, schwachen und verletzten Tieren gehen nicht zulasten des Abschusskontingents, wenn die erlegten Tiere der Wildhut mit den inneren Organen vorgewiesen und von ihr als nicht oder nur teilweise verwertbar erklärt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet das Veterinäramt.

Sämtliche bei der Tierabnahme eingelagerten Häupter sind bis spätestens 20. November abzuholen. Anschliessend verfügt die Wildhut darüber.

Sämtliche Nachsuchen sind vor dem Beginn der Wildhut zu melden.

Das gesamte Rot- und Schwarzwild und die Gamsgeissen unterliegen der Vorweispflicht und sind in den Kühlraum der Jagdverwaltung an der Mettlenstrasse 23 in Appenzell zu hängen. Das Tier ist dort gemäss der aufgelegten Deklarationskarte zu deklarieren. Nach erfolgter Tierabnahme wird das Tier für die Freigabe schriftlich bezeichnet. *

Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwildjagd nur ausserhalb des Rotwildlebensraums gemäss grünem Bereich der Karte im Anhang ausgeübt werden. Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden.

Bei der Ausübung der Drück- und Treibjagd ist eine Signalweste zu tragen. *

II Niederwildjagd

Art. 11 Jagdbares Wild

Jagdbar sind: Rehwild, Stockenten, Schwarzwild, Dachse, Füchse, Marder, Waschbären, Marderhunde, Bisamratten, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher und Kormorane. *

Als Rehwild jagdbar sind Rehböcke, Rehgeissen und Rehkitze. 

Art. 12 Niederwildkontingente

Die Niederwildkontingente ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Art. 13 Jagd- und Schusszeiten

Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Art. 14 Besondere Bestimmungen

Die Abschussberechtigung für die Kontingente auf der Niederwildjagd kann an andere Jagdberechtigte abgetreten werden, sofern die Kontingentgeberin oder der Kontingentgeber bei der Jagd anwesend ist. Mit der Kugel erlegte Niederwildrehe sind in der Abschussliste der Niederwildjagd einzuschreiben. *

Nach frühzeitigem Erfüllen des Abschusskontingents ist es nicht mehr erlaubt, Rehwild durch Hunde zu jagen, wenn keine andere noch auf Rehabschuss berechtigte Jägerin oder kein anderer noch auf Rehabschuss berechtigter Jäger anwesend ist.

Der Abschuss von Rehböcken und nicht säugenden Rehgeissen mit der Kugel zulasten des Niederwildkontingents ist nur während der Hochwildjagd zulässig.

III Besondere Jagdarten

1. Bau- und Vogeljagd

Art. 15 Jagdbares Wild

Jagdbar sind: Dachse, Füchse, Marder, Waschbär, Marderhund, verwilderte Haustauben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher, Stockenten, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner und Kormorane.

Art. 16 Bau- und Vogelkontingente

Die Bau- und Vogelkontingente ergeben sich aus Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Art. 17 Jagd- und Schusszeiten

Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Während der Sommerzeit gelten die gleichen Schusszeiten wie für die Niederwildjagd.

Während der Winterzeit gilt eine Schusszeit von 06.15 Uhr bis 17.30 Uhr.

Art. 18 Besondere Bestimmungen

Für die Baujagd dürfen nur geprüfte Bauhunde verwendet werden. Hierzu muss ein kantonaler Naturleistungstest oder eine Eignungsprüfung für Erdhunde zur Ausübung der Baujagd nach den Vorgaben der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen oder eine gleichwertige Prüfung vorliegen.

Die im Kanton wohnhaften Inhaberinnen und Inhaber des Jagdpatents sind berechtigt, im gemäss Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegten Zeitraum von festen Gebäuden aus bei Tageslicht Rabenkrähen und Elstern zu erlegen (Art. 5 Abs. 3 JSG).

2. Passjagd

Art. 19 Jagdbares Wild

Jagdbar sind: Dachs, Schwarzwild, Marder, Fuchs, Waschbär und Marderhund.

Art. 20 Jagd-, Schuss- und Schonzeiten

Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Die Passjagd darf nur aus festen Gebäuden und in der Zeit von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr ausgeübt werden.

Art. 21 Jagdanmeldung und Passplätze

Die Anmeldung zur Passjagd ist nur gültig, wenn das bei der Deklarationsstelle aufgelegte Anmeldeformular vollständig und schriftlich bis zum im Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses bestimmten Datum bei der Jagdverwaltung eingereicht wird.

Pro Jägerin oder Jäger sind höchstens zwei Passplätze erlaubt. Pro Passplatz sind 2kg Luder erlaubt.

Der Luderplatz muss bis spätestens bis zum im Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegten Datum gereinigt sein.

3. Fallenjagd

Art. 22 Fangbares Wild

Mittels Kastenfalle dürfen gefangen werden: Füchse, Waschbären, Marderhunde, Marder und Bisamratten.

Art. 23 Jagdzeit

Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

Art. 24 Kennzeichnung und Kontrolle

Die Fallen sind mit dem Namen der Jägerin oder des Jägers zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren.

IV Patenttaxen und Gebühren

Art. 25 Patenttaxen

Die Grundtaxe für die Hochwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Niedergelassene beträgt Fr. 550.--. *

… *

Die Grundtaxe für die Niederwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Niedergelassene beträgt Fr. 500.--. *

… *

Der Wildschadenbeitrag beträgt Fr. 20.--, die Hegebeiträge Fr. 100.--. *

Art. 26 Anmeldegebühren

Die Gebühr für die Anmeldung an die Hoch- und Niederwildjagd beträgt Fr. 25.--. Wird nur ein Patent gelöst, beträgt sie Fr. 15.--. *

Für eine Gästebewilligung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- je Patent erhoben. *

Für die verspätete Jagdanmeldung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben. *

Art. 27 Abschussstatistik

Für jede Aufforderung zur Einreichung der Abschussstatistik wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben.

V Schlusstitel

Art. 28 Allgemeine Kontrollvorschriften

Sämtliches erlegtes Wild ist in der Abschussliste einzutragen, welche bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der jeweiligen Jagd der Jagdverwaltung abgegeben werden muss.

Art. 29 Deklarationszeiten

Deklarationspflichtige Tiere sind innert 24 Stunden nach Erlegung bei der Deklarationsstelle in Appenzell oder in Oberegg bei der freiwilligen Jagdhelferin oder beim freiwilligen Jagdhelfer zu deklarieren. Deklarationspflichtige Tiere sind wahrheitsgetreu nach den verlangten Angaben bei der Jagdabnahmestelle zu deklarieren. *

Bei Fehlabschüssen muss mit der Wildhut ein Termin vereinbart werden.

Art. 30 Wildraum und Schutzgebiete

Der Wildraum ist in Anhang 1 dieses Standeskommissionsbeschlusses blau umrahmt.

Die Jagd ist in eidgenössischen und kantonalen Schutzgebieten verboten.

Art. 31 Hochsitze und Fotofallen *

Hochsitze sind einfach zu halten und dürfen nur das für die Jagd Notwendige umfassen.

Bevor ein Hochsitz erstellt werden darf, muss die schriftliche Einwilligung der Grundeigentümerschaft vorliegen und dem Amt für Umwelt gemeldet werden. *

Fotofallen dürfen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft installiert werden. Jede Fotofalle muss gut sichtbar mit dem vollständigen Namen und der Telefonnummer des Erstellers beschriftet sein. *

Art. 32 Irrtumsabschüsse

Sämtliche Tiere, die irrtümlich erlegt wurden oder als ersatzberechtigte Abschüsse gelten, sind der Wildhut vorzuweisen. *

Zur Bestimmung des Gewichts werden die Tiere samt Haupt und sauber aufgebrochen gewogen. Zudem darf das Gesäuge weder durchschnitten noch herausgeschnitten sein. Die Jägerin oder der Jäger hat das Tier in diesem Zustand vorzuweisen.

Kranke Tiere samt ihren inneren Organen sind der Wildhut vorzuweisen.

Verletzte Tiere müssen der Wildhut vorgewiesen werden, wenn ein Ersatzabschuss gewünscht wird.

Trophäen von irrtümlich erlegtem Wild werden eingezogen und sind Eigentum des Kantons. Über die Trophäen von erlegten Tieren, welche krank oder verletzt waren, entscheidet die Wildhut. Das Wildbret muss, sofern das Tier nicht eingezogen wird, käuflich erworben werden. *

Art. 33 Kontingentierung

Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich erlegt wurden, werden dem noch möglichen Kontingent angerechnet.

Bei Abschüssen nach erfülltem Kontingent wird das Tier eingezogen.

Von der Wildhut anerkannte Hegeabschüsse werden dem Kontingent nicht angerechnet.

Gamsjährlinge unter 12kg, Gamsgeissen unter 14kg und Gamsböcke unter 16kg gelten als Hegeabschüsse.

Rehkitze unter 8kg sowie Rehgeissen oder Rehböcke unter 13kg gelten als Hegeabschüsse.

Art. 34 Wildbretpreise

Für die Berechnung des Wertersatzes werden die Preise im Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegt.

Art. 35 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. *

Egress

cGS 2021-19

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
06.07.2021 15.07.2021 Erlass Erstfassung 2021-19
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 3 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 4 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 26 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 2022-27
04.07.2023 01.08.2023 Art. 10 Abs. 10 eingefügt 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 2023-14
15.07.2024 15.07.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 2024-15
15.07.2024 15.07.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-15
15.07.2024 15.07.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2024-15
01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 2 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 9 Abs. 3 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 10 Abs. 8 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 25 Abs. 5 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 26 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 26 Abs. 3 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 29 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 31 Titel geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 31 Abs. 2 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 31 Abs. 3 eingefügt 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 32 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 32 Abs. 5 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 35 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 2025-20
26.08.2025 01.09.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-28

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 06.07.2021 15.07.2021 Erstfassung 2021-19
Art. 2 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 9 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 10 Abs. 8 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 10 Abs. 10 04.07.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-14
Art. 11 Abs. 1 15.07.2024 15.07.2024 geändert 2024-15
Art. 14 Abs. 1 04.07.2023 01.08.2023 geändert 2023-14
Art. 25 Abs. 1 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 2 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-20
Art. 25 Abs. 3 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 4 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 4 01.07.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-20
Art. 25 Abs. 5 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 26 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 26 Abs. 2 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 26 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 29 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 31 01.07.2025 01.07.2025 Titel geändert 2025-20
Art. 31 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 31 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-20
Art. 32 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 32 Abs. 5 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 35 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Anhang 2 28.06.2022 15.07.2022 Inhalt geändert 2022-27
Anhang 2 04.07.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023-14
Anhang 2 15.07.2024 15.07.2024 Inhalt geändert 2024-15
Anhang 2 01.07.2025 01.07.2025 Inhalt geändert 2025-20
Anhang 2 26.08.2025 01.09.2025 Inhalt geändert 2025-28
Anhang 3 28.06.2022 15.07.2022 Inhalt geändert 2022-27
Anhang 3 04.07.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023-14
Anhang 3 15.07.2024 15.07.2024 Inhalt geändert 2024-15
Anhang 3 01.07.2025 01.07.2025 Inhalt geändert 2025-20