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922.103

Standeskommissionsbeschluss über die Regulierung von Steinböcken

StKB Steinböcke

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 922.103

Standeskommissionsbeschluss über die Regulierung von Steinböcken * (StKB Steinböcke) vom 1. Februar 2022 (Stand 1. Juli 2025)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni

1989,

beschliesst:

I. Allgemeines und Zulassung

Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss regelt die Zulassung für Jägerinnen und Jäger zur Regu- lierung von Steinböcken, den Ablauf dieser Jagd und die zu erhebenden Ge- bühren. *

Art. 2 Zulassungsbedingungen

1 Zur Regulierung von Steinböcken können sich jagdberechtigte Jägerinnen und Jäger anmelden. * 2 Sie müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Lösen von mindestens fünf Hochjagdpatenten; b) * … c) Teilnahme an einer durch die Jagdverwaltung organisierten Feldbe- gehung im Alpstein im betreffenden Jagdjahr; d) * … 3 …*

1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

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Art. 3 Auslosung

1 Unter den angemeldeten Jägerinnen und Jägern wird die Reihenfolge der berechtigten Jägerinnen und Jäger ausgelost. Die zur Regulierung freigege- benen Tiere werden jährlich anhand dieser Liste zugeteilt. * 2 Nach der Auslosung hinzukommende Jägerinnen und Jäger werden der Liste des ersten Jahrs angefügt und erstmals berücksichtigt, wenn alle Jäge- rinnen und Jäger der Vorjahre die Regulierung der Steinböcke ausgeübt ha- ben. Die Reihenfolge erfolgt nach dem Datum der Anmeldung. * 3 Die Zulosung gilt für das fragliche Jahr und kann grundsätzlich nicht nach- geholt werden. Ist eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen ausge- schlossen, ist eine Verschiebung auf das folgende Jahr möglich, sofern dies der Jagdverwaltung unter Einreichung eines Arztzeugnisses mitgeteilt wird. *

Art. 4 Steinbockabschuss der patentältesten Jägerin oder des patent-

ältesten Jägers 1 Die patentälteste Jägerin oder der patentälteste Jäger darf einen Steinbock erlegen. Hierfür sind die Zulassungsbedingungen nach

Art. 2 dieses Erlas-

ses zu erfüllen. 2 Der Bockabschuss richtet sich nach der Abschussplanung, welche auf- grund der Populationsstruktur erstellt wird. Die Liste der patentältesten Jäge- rin oder des patentältesten Jägers ist dem Amt für Umwelt vom Patentjäger- verein Appenzell I.Rh. jährlich bis zum 30. April zu übermitteln. Es besteht kein Anspruch auf den Abschuss eines älteren Bockes. * 3 Bei einem Ausfall einer Jägerin oder eines Jägers kann der Abschuss von der Jagdverwaltung turnusgemäss weitergegeben werden.

II. Regulierung von Steinböcken *

Art. 5 Regulierung von Steinböcken *

1 Anzahl und Aufteilung der Regulierung nach Geschlecht und Alter richten sich nach der eidgenössischen Jagdverordnung und dem vom Bundesamt für Umwelt genehmigten, durch die Jagdverwaltung erstellten Antrag. * 2 Es gelten folgende Kategorien: a) Kitze; b) * ein- und zweijährige Jungtiere beiderlei Geschlechts;

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c) * dreijährige und ältere Geissen; d) * drei- bis fünfjährige Böcke; e) * sechs- bis zehnjährige Böcke; f) * elfjährige und ältere Böcke. 3 Säugende Geissen und Kitze sind geschützt. 4 Die Anzahl Jagdberechtigter richtet sich nach dem Antrag auf Regulierung von Steinwild. *

Art. 6 * …

III. Vorschriften für die Regulierung von Steinböcken *

Art. 7 Jagd- und Schusszeiten

1 Die Regulierung von Steinböcken findet zwischen dem 15. September und 20. Oktober statt. * 2 An Sonn- und Feiertagen findet keine Jagd statt. 3 Die Schusszeiten richten sich nach den Reglementen für die Hochjagd.

Art. 8 Weitere Vorgaben

1 Für die Verwendung von Fahrzeugen, Waffen und die Munition gelten die Vorschriften für die Hochjagd. 2 Die Abschussberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar. 3 Die berechtigten Jägerinnen und Jäger dürfen selbständig jagen. Die Jagd- verwaltung kann eine Einteilung in Zweiergruppen vornehmen und ein be- stimmtes Gebiet sowie einen bestimmten Abschuss zuteilen. 4 Erlegte Tiere müssen am Abschusstag der Wildhut gemeldet und innert 24 Stunden zur Vorweisung in die Kühlzelle an der Mettlenstrasse 24 gehängt werden. 5 Hegeabschüsse werden für die Regulierung von Steinwild nicht angerech- net. Diese Tiere gehen an den Kanton über. *

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IV. Schlusstitel

Art. 9 Gebühren

1 Die Jagdgebühren betragen Fr. 250.--. 2 Rechtmässig erfolgte Abschüsse von Jährlingswild, nichtsäugenden Stein- geissen und zweijährigen Böcken werden mit Fr. 250.-- in Rechnung ge- stellt. 3 Rechtmässig erfolgte Abschüsse von Steinböcken zwischen drei und fünf Jahren werden mit Fr. 450.-- in Rechnung gestellt. 4 Rechtmässig erfolgte Abschüsse von sechsjährigen und älteren Steinbö- cken werden mit Fr. 650.-- in Rechnung gestellt. 5 Fehlabschüsse werden nach

Art. 51 der Jagdverordnung vom 13. Juni

1989 bestraft.

Art. 10 Eigentum

1 Im Falle von rechtmässig erfolgten Abschüssen geht das Eigentum am Tier auf die Jägerin oder den Jäger über. 2 Im Falle von Fehlabschüssen wird das Tier eingezogen.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2022 in Kraft.

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Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on 01.02.2022 08.02.2022 Erlass Erstfassung 2022-1 18.06.2024 01.08.2024

Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 2024-18

01.07.2025 01.07.2025 Erlasstitel geändert 2025-21 01.07.2025 01.07.2025

Art. 1 Abs. 1 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 2 Abs. 2, b) aufgehoben 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 2 Abs. 2, d) aufgehoben 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 3 Abs. 1 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 3 Abs. 2 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 3 Abs. 3 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 4 Abs. 2 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025 Titel II. geändert 2025-21 01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Titel geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Abs. 2, b) geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Abs. 2, c) geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Abs. 2, d) geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Abs. 2, e) geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Abs. 2, f) geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 5 Abs. 4 eingefügt 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 6 aufgehoben 2025-21

01.07.2025 01.07.2025 Titel III. geändert 2025-21 01.07.2025 01.07.2025

Art. 7 Abs. 1 geändert 2025-21

01.07.2025 01.07.2025

Art. 8 Abs. 5 eingefügt 2025-21

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Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 01.02.2022 08.02.2022 Erstfassung 2022-1 Erlasstitel 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-21

Art. 4 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-21

Titel II. 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-21

Art. 6 01.07.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-21

Titel III. 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-21

Art. 8 Abs. 5 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-21

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